Graf Otto von Kleve vergleicht sich mit Dekan und Kapitel der Xantener Kirche über folgende Streitpunkte, derenthalben diese sich durch ihn und seine Vorgänger verunrechtet wähnten: Über das Viertel seines Waldes gen. Hogewalt, das sie als zu ihrem Hof in Hönnepel gehörig bezeichnen; über das Recht, Brennholz zu hauen, was unbennycolt genannt wird; über einen Wagen, der täglich abzufahren ist; über 50 Fuder Holz, die reydewege genannt werden und jährlich aus seinen Wäldern zu hauen sind, und über die Mast von 30 Schweinen und 1 Eber, die ebenso zum Hof Hönnepel gehören sollen; über das gleiche Holzschlag- und Mastrecht, das angeblich in ihren Hof Papenhaven gehört, und über die Mast von 200 Schweinen, die der Xantener Kellnerei geschuldet werden sollen; über eine Mühlenstatt am Rhein, zum Hof in Bislich gehörig, und über eine Wiese und einen Waldteil bei Drawinkel (Drawe-), die Heinrich von Bůcholte von der Xantener Kirche hatte, zum Hof in Ilt (Ylte) gehörig; über die Orte gen. Wilderdůnch, Crele und Haych; über Güter, gehörig zu ihrem Hof in Rindern (Rynaren), die vom Ort gen. Rodebeke bis zur Stadt Kleve zu einem Drittel zu diesem Hof in Rindern gehören sollen; vor allem über die Novalzehnten an verschiedenen Orten seines Landes; schließlich über 70 Mark brabantisch, aufgrund eines Vergleichs seines Großvaters mit der Xantener Kirche, die diesem noch nicht bezahlt worden waren. Für die Novalzehnten in den Kirchspielen seines Landes Sonsbeck, Vynen, Uedem, Appeldorn, Bislich und Hamminkeln, die sie vom Kapitel für einen Erbjahrzins zu Besitz erhalten, wird er demselben 18 Mark Brabanter Pfennige, deren vier einen Turnosgroschen gelten sollen, anweisen. Dieses Geld soll der Kapitelsbote aus seinen Jahrzinsen in den Kirchspielen Sonsbeck und Winnekendonk am Martinstag [11. November] von den Pflichtigen vorrangig erheben. Der Ort gen. Haych verbleibt dem Kapitel; darüber und über den Wald gen. Ursel (Ursula), der Allod der Xantener Kirche ist, kann das Kapitel frei verfügen. Die Höfe Hönnepel und Papenhaven können für den Eigenbedarf Brennholz in seinen Wäldern schlagen wie die Leute seines Landes. Der Hof in Rindern soll sein Recht an den vorgenannten Gütern behalten. Den Kapitelshof in Bergen (Bargen), der ihm bisher jährlich eine Mark für sein Vogteirecht zahlte, befreit er davon. Die Wachszinsigen der Xantener Kirche, die in seinen freien Städten und Dörfern wohnen, sollen der Kirche ihre Abgaben leisten, doch sollen sie nicht gezwungen werden, für ihre Kurmede Waffen, Streitrosse oder andere Pferde, die auf seinen Befehl zur Verteidigung seines Landes gekauft wurden, zu bezahlen. Als Vogt zum Schutz und zur Förderung der Xantener Kirche verpflichtet, überträgt er zu seinem und seiner Vorfahren Seelenheil das Patronatsrecht der Kirche in Halen dem Kapitel. Er hat dafür gesorgt, dass diese Kirche durch Bischof und Archidiakon der Xantener Kirche inkorporiert wird, damit aufgrund dessen eine ewige Memorie für ihn und seine Vorgänger in der Xantener Kirche begangen wird. Hiermit sind alle Streitpunkte ausgeräumt; er wird seine Schutzbefohlenen fördern und in ihren Rechten verteidigen, und er gelobt, diesen Vergleich unverletzlich zu beobachten. Sollte er den Zins dem Kapitel nicht richtig zahlen, können Dekan und Kapitel nach dreimaliger Mahnung das Interdikt über die Kirchen von Sonsbeck und Winnekendonk verhängen lassen; die Kosten dessen wird er tragen, und er verzichtet auf jeglichen Rechtsbehelf. - Zeugen: der Edle Dietrich von Kleve, Graf von Hülchrath, sein Verwandter, die Ritter Dietrich Herr von Bijland (Bylant), Dietrich gen. Korteluyf, Luvo von Strünkede, Borchard von Vonderen, Wessel von Boetzelar, Wilhelm von Wissel und Jordan von Mörmter, sowie sein Notar Johann von Clarebeke. - Siegelankündigung des Ausstellers und der Zeugen auf dessen Ersuchen. Actum et datum 1307 in crastino ascensionis eiusdem [domini]. file://an@a