Die Klage richtet sich gegen die Wiederaufnahme des nach Ansicht der Kläger am RKG anhängigen und weitgehend entschiedenen Verfahrens um die Borghorst durch von der Horst abgesprochene Pacht des Gutes Borghorst (vgl. RKG 655 (B 1712/5364), 656 (B 1713/5365)) an einem Untergericht. Die eigenen Angaben nach verarmten Kläger sehen darin den Versuch, den Streit bis ins Unendliche in die Länge zu ziehen. Das im Amt Angermund, Gericht Homberg, liegende Hofgut Borghorst, das die von der Horst seit langem vom Abt von Werden zu Lehen trugen, war von ihnen an die Borghorst verpachtet worden. Wegen Verwüstung des Gutes durch Johann Borghorst, der viele Erbhölzer abschlagen ließ, verklagte ihn Horsts Vater (Heinrich) beim Manngericht Werden, das ihn des Hofes entsetzte. Borghorst appellierte an das RKG, das durch Urteil von 1603 zwar Horst die Kurmutsgerechtigkeit und die Pacht bestätigte, nicht aber die übrigen Nutzungen, und ihn zur Erstattung der Unkosten und Rückgabe des Gutes an Borghorst verurteilte. Horst bestritt die Zuständigkeit des RKG, weil beide Parteien berg. Untertanen seien und durch das Urteil von 1603 kein Entscheid in der Hauptsache getroffen worden sei.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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