Umstritten sind die Rechte am Bartzgut zu Anstel mit ca. 120 Morgen Artland im Amt Hülchrath. Der Appellat war erstinstanzlich mit seiner Darstellung erfolgreich, wonach der Bruder seines Großvaters 1561 das Bartzgut vom damaligen Besitzer der kölnischen Grafschaft Bedbur, dem Grafen Hermann zu Neuenahr und Moers, zu Lehen erhalten hatte. Nach seinem kinderlosen Tod 1567 soll dann die Witwe im Widerspruch zur vorher festgelegten Erbregelung die Leibzucht noch bis 1616 behalten und das Lehen in ihre zweite Ehe mit (Wilhelm) von Bongart zur Heiden eingebracht haben. Nachdem der Lehnhof in Kriegswirren abgebrannt war, habe dann Gerhardt Mohr den Hof auf irgendeine Weise an sich gebracht. Die Appellanten können dagegen nachweisen, daß Gerhardt Mohr das Gut 1569 von Otto von Biland gekauft hat, dessen Eigentumsrecht allerdings von Hermann von Hochstetten bestritten wird. Deutmann dagegen ficht die Zuständigkeit der 1. Instanz an; nach seiner Auffassung habe die gräflich-bedburgische Mannkammer zu entscheiden gehabt.