Friedrich [III.] und Balthasar, Landgrafen von Thüringen und Markgrafen von Meißen, geloben und schwören nach Beratung mit ihrer Großmutter Elisabeth und ihren Räten (unser liben getruwen heimelicher), dass sie ihren Besitz auf Lebenszeit nicht teilen wollen. Wenn sie zusammen sind, wollen die Aussteller nur miteinander und mit Rat ihrer Räte Güter verleihen oder vergeben. Falls sie getrennt sind, soll dazu mindestens der Rat ihrer Räte notwendig sein. Zur Schlichtung von Streitigkeiten untereinander bestimmen die Aussteller ihre nachfolgend genannten Ratsleute, allesamt Ritter, die ihnen einen Schwur geleistet haben: Graf Dietrich [V.] von Hohnstein (Honstein), Hauptmann; Christian von Witzleben (Wiczeleiben), Hofrichter; Heinrich von Kottwitz (Kotewicz), Kanzler; Arnold Judemann (Judemanne), Kammermeister; Ulrich von Tennstedt (Tensteten). Wenn nicht alle fünf Schiedsrichter zur Verfügung stehen, sollen drei oder vier die Entscheidung treffen. Ein neuer Schiedsrichter ist zu ernennen, wenn einer der fünf stirbt oder abgesetzt wird. Wilhelm [I.], Bruder der Aussteller, soll, nachdem er ihnen seinen Eintritt in die Vereinbarung bereits in die Hand gelobt hat, dies erneut geloben und beurkunden, wenn er zu seinen Jahren kommt und mündig wird. Land und Leute unterstehen den an der Einigung beteiligten Brüdern gleichermaßen, jedoch in der Weise, dass die bisher getroffenen Vereinbarungen in Kraft bleiben. – Siegel der Aussteller angekündigt.

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Sächsisches Staatsarchiv
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