Justizvollzugsanstalt (JVA) Hameln/Jugendstrafanstalt Hameln (Bestand)
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NLA HA, Nds. 761 Hameln
Nds. Landesarchiv, Abt. Hannover (Archivtektonik) >> Gliederung >> 1 Staatliche Bestände >> 1.13 Land Niedersachsen >> 1.13.8 Justiz >> 1.13.8.11 Untere Justizbehörden >> 1.13.8.11.1 Justizvollzugsanstalten (JVA), Jugendstrafanstalten, Jugendarrestanstalten (JAA), Gerichtsgefängnisse
1899-1985
Enthält: Personalakten, Gefangenenbücher, Gefangenenpersonalakten
Geschichte des Bestandsbildners: Die Jugendanstalt (früher: Jugendstrafanstalt) Hameln ging hervor aus der 1950 gegründeten Straf- und Sicherungsanstalt Hameln, die 1958 vom Land Niedersachsen zu einer Jugendstrafanstalt umgewidmet wurde. Mit der Fertigstellung des Neubaus 1980/81 entstand damit die größte Jugendstrafvollzugseinrichtung der Bundesrepublik Deutschland mit gegenwärtig 771 Haftplätzen für männliche Jugendstraftäter im Alter von 14 bis 24 Jahren.
Die Aufgabe der Jugendanstalt Hameln besteht in der Durchführung der gemäß Jugendstrafrecht und Jugendgerichtsgesetz erlassenen Freiheitsstrafen bei Jugendlichen und Heranwachsenden, die zum Tatzeitpunkt zwischen 14 und 21 Jahre alt sind. Die schwerste Sanktionsform ist die Jugendstrafe, die mindestens sechs Monate und höchstens zehn – bei Heranwachsenden bis zu 15 – Jahre umfasst. In der Jugendanstalt Hameln beträgt die durchschnittliche Haftdauer 1,7 Jahre.
Die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Jugendanstalt wird durch den Vollstreckungs- und Einweisungsplan für das Land Niedersachsen (Stand 1. Januar 2015) geregelt. Demnach erfolgt in der Jugendanstalt Hameln die Durchführung von geschlossenem und offenem Vollzug, U-Haft sowie Arrest.
Geschichte des Bestandsbildners: Der Vollzug der Strafe wird durch das Niedersächsische Justizvollzugsgesetz (NJVollzG) bestimmt, das am 1. Januar 2008 in Kraft trat und gegenwärtig in der Fassung vom 8. April 2014 vorliegt (Nds. GVBl. Nr. 8/2014 S. 107). Im Vierten Teil, der in den §§ 113-132 den Vollzug der Jugendstrafe behandelt, wird als Ziel des Jugendstrafvollzugs die Resozialisierung der Straftäter benannt (§ 113 NJVollzG). Um dies zu ermöglichen, muss der Vollzug erzieherisch gestaltet werden (§ 114 Abs. 1 NJVollzG). Die Jugendanstalt Hameln ist eine hierauf spezialisierte Vollzugseinrichtung, die einerseits für eine sichere Unterbringung der Straftäter sorgt, andererseits Maßnahmen zu deren Erziehung und Förderung ergreift. Beides soll einer erneuten Straffälligkeit vorbeugen. Die Eckpunkte des Vollzugskonzepts bilden eine standardisierte und verbindliche Vollzugsplanung für jeden einzelnen Gefangenen, Maßnahmen zur schulischen Bildung und beruflichen Ausbildung, Arbeitsplätze sowie gezielte Trainings- und Behandlungsprogramme (Sozialtherapie). Verbindliche Vollzugsziele werden in einem Erziehungs- und Förderplan festgelegt.
Geschichte des Bestandsbildners: Zur Umsetzung ihres gesetzlichen Auftrages stehen der Jugendanstalt Hameln neben der Hauptanstalt für den geschlossenen Vollzug Abteilungen des offenen Vollzugs und des Jugendarrestes zur Verfügung. Die Abteilung "Offener Vollzug Hameln" bietet den Gefangenen auf 56 Haftplätzen die Unterbringung in Wohngruppen im Stadtgebiet Hameln, in denen sie ihre Haft unter erleichterten Bedingungen verbüßen können. Vergleichbares gilt für die Abteilung "Offener Jugendvollzug Göttingen", der 97 Haftplätze umfasst. Dort werden allen männlichen Jugendstraftäter untergebracht, die erstmals eine Haftstrafe von bis zu dreieinhalb Jahren (Erstvollzug) verbüßen. Auf technische Sicherungen wird verzichtet, um durch die Verbindung zur 'Außenwelt' einen leichteren Übergang in ein straffreies Leben in Freiheit zu begünstigen. Darüber hinaus bietet die "Jugendarrestanstalt Göttingen" auf 20 Haftplätzen, darunter acht für weibliche Arrestanten, die Möglichkeit neben Freizeit- und Kurzarrest vor allem Dauerarreste zu vollstrecken, die im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes Zuchtmittel und keine Strafe darstellen.
Geschichte des Bestandsbildners: Die Abteilungen "Offener Jugendvollzug Göttingen" und "Jugendarrestanstalt Göttingen" gelangten zum 1. Januar 2010 von der Justizvollzugsanstalt Rosdorf an die Jugendanstalt Hameln. Hintergrund waren Umstrukturierungen im niedersächsischen Justizvollzug, in deren Folge der Jugendvollzug zu einer Einrichtung zusammengefasst wurde.
Aufsichtsbehörde für die Vollzugsbehörden und Jugendarrestanstalten ist das Niedersächsische Justizministerium.
Stand: 27. Juli 2015
Findmittel: EDV-Findbuch 2015
Bearbeiter: Regina Schleuning (2015)
Geschichte des Bestandsbildners: Die Jugendanstalt (früher: Jugendstrafanstalt) Hameln ging hervor aus der 1950 gegründeten Straf- und Sicherungsanstalt Hameln, die 1958 vom Land Niedersachsen zu einer Jugendstrafanstalt umgewidmet wurde. Mit der Fertigstellung des Neubaus 1980/81 entstand damit die größte Jugendstrafvollzugseinrichtung der Bundesrepublik Deutschland mit gegenwärtig 771 Haftplätzen für männliche Jugendstraftäter im Alter von 14 bis 24 Jahren.
Die Aufgabe der Jugendanstalt Hameln besteht in der Durchführung der gemäß Jugendstrafrecht und Jugendgerichtsgesetz erlassenen Freiheitsstrafen bei Jugendlichen und Heranwachsenden, die zum Tatzeitpunkt zwischen 14 und 21 Jahre alt sind. Die schwerste Sanktionsform ist die Jugendstrafe, die mindestens sechs Monate und höchstens zehn – bei Heranwachsenden bis zu 15 – Jahre umfasst. In der Jugendanstalt Hameln beträgt die durchschnittliche Haftdauer 1,7 Jahre.
Die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Jugendanstalt wird durch den Vollstreckungs- und Einweisungsplan für das Land Niedersachsen (Stand 1. Januar 2015) geregelt. Demnach erfolgt in der Jugendanstalt Hameln die Durchführung von geschlossenem und offenem Vollzug, U-Haft sowie Arrest.
Geschichte des Bestandsbildners: Der Vollzug der Strafe wird durch das Niedersächsische Justizvollzugsgesetz (NJVollzG) bestimmt, das am 1. Januar 2008 in Kraft trat und gegenwärtig in der Fassung vom 8. April 2014 vorliegt (Nds. GVBl. Nr. 8/2014 S. 107). Im Vierten Teil, der in den §§ 113-132 den Vollzug der Jugendstrafe behandelt, wird als Ziel des Jugendstrafvollzugs die Resozialisierung der Straftäter benannt (§ 113 NJVollzG). Um dies zu ermöglichen, muss der Vollzug erzieherisch gestaltet werden (§ 114 Abs. 1 NJVollzG). Die Jugendanstalt Hameln ist eine hierauf spezialisierte Vollzugseinrichtung, die einerseits für eine sichere Unterbringung der Straftäter sorgt, andererseits Maßnahmen zu deren Erziehung und Förderung ergreift. Beides soll einer erneuten Straffälligkeit vorbeugen. Die Eckpunkte des Vollzugskonzepts bilden eine standardisierte und verbindliche Vollzugsplanung für jeden einzelnen Gefangenen, Maßnahmen zur schulischen Bildung und beruflichen Ausbildung, Arbeitsplätze sowie gezielte Trainings- und Behandlungsprogramme (Sozialtherapie). Verbindliche Vollzugsziele werden in einem Erziehungs- und Förderplan festgelegt.
Geschichte des Bestandsbildners: Zur Umsetzung ihres gesetzlichen Auftrages stehen der Jugendanstalt Hameln neben der Hauptanstalt für den geschlossenen Vollzug Abteilungen des offenen Vollzugs und des Jugendarrestes zur Verfügung. Die Abteilung "Offener Vollzug Hameln" bietet den Gefangenen auf 56 Haftplätzen die Unterbringung in Wohngruppen im Stadtgebiet Hameln, in denen sie ihre Haft unter erleichterten Bedingungen verbüßen können. Vergleichbares gilt für die Abteilung "Offener Jugendvollzug Göttingen", der 97 Haftplätze umfasst. Dort werden allen männlichen Jugendstraftäter untergebracht, die erstmals eine Haftstrafe von bis zu dreieinhalb Jahren (Erstvollzug) verbüßen. Auf technische Sicherungen wird verzichtet, um durch die Verbindung zur 'Außenwelt' einen leichteren Übergang in ein straffreies Leben in Freiheit zu begünstigen. Darüber hinaus bietet die "Jugendarrestanstalt Göttingen" auf 20 Haftplätzen, darunter acht für weibliche Arrestanten, die Möglichkeit neben Freizeit- und Kurzarrest vor allem Dauerarreste zu vollstrecken, die im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes Zuchtmittel und keine Strafe darstellen.
Geschichte des Bestandsbildners: Die Abteilungen "Offener Jugendvollzug Göttingen" und "Jugendarrestanstalt Göttingen" gelangten zum 1. Januar 2010 von der Justizvollzugsanstalt Rosdorf an die Jugendanstalt Hameln. Hintergrund waren Umstrukturierungen im niedersächsischen Justizvollzug, in deren Folge der Jugendvollzug zu einer Einrichtung zusammengefasst wurde.
Aufsichtsbehörde für die Vollzugsbehörden und Jugendarrestanstalten ist das Niedersächsische Justizministerium.
Stand: 27. Juli 2015
Findmittel: EDV-Findbuch 2015
Bearbeiter: Regina Schleuning (2015)
4,8
Bestand
Literatur: www.jugendanstalt-hameln.niedersachsen.de
Literatur: www.justizportal.niedersachsen.de
Literatur: www.justizportal.niedersachsen.de
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
16.06.2025, 12:45 MESZ
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