Georg Friedrich Markgraf von Baden und Hachberg, Landgraf zu Sausenberg etc. ratifiziert den zwischenzeitlich von beiden Parteien gebilligten Vergleich, den seine Räte auf einem Tag in Geislingen am 26. Mai des laufenden Jahres hinsichtlich der schon seit längerem herrschenden Streitigkeiten des Grafen Froben von Helfenstein, Herrn zu Gomegnies, Wildenstein und Meßkirch, mit der Reichsstadt Schwäbisch Hall um die von den vellbergischen Lehens- und Eigentumserben ohne lehensherrlichen Konsens an die Stadt verkauften helfensteinisch lehenbaren Güter und Rechte (strittig v.a. der Blutbann) in der Herrschaft Vellberg gefunden haben, und der nachfolgende Bestimmungen enthält: 1. Graf Froben erklärt sich nunmehr bereit, den Erwerb der helfensteinischen Lehen in der Herrschaft Vellberg durch Hall zu akzeptieren und den deshalb beim kaiserlichen Kammergericht angestrengten Prozess kassieren zu lassen. 2. Künftig wird der jeweilige Senior des gräflichen Hauses einen hierzu bestimmten Haller Ratsherrn mit den helfensteinischen Gütern und Rechten in dem Umfang belehnen, wie dieselben in einem auf Sonntag nach Lichtmeß (5. Februar) 1492 datierten Lehenbrief Ludwigs d. J. von Helfenstein spezifiziert sind. 3. Einem jeden Senior, der künftig den Belehnungsakt vollziehen wird, soll die Stadt hierfür 25 Goldgulden verehren. 4. Für das Entgegenkommen Graf Frobens wird die Stadt demselben insgesamt 10.000 fl Kompensation bezahlen, wobei die erste Rate von 2.000 fl sofort beim ersten Belehnungsakt, der Rest in jährlichen Raten von 1.000 fl, zahlbar jeweils in Ulm in der Woche nach Trinitatis alten Stils und in bestimmten Sorten, zu begleichen ist. Graf Froben, der versichert, "obberürter differenzien halber" vollkommen zufriedengestellt zu sein, wird gegen die etwaige Anfechtung vorstehenden Vertrags durch seinen Vetter Graf Rudolf von Helfenstein oder dessen Erben der Stadt "in bester Form" einen Schadlosbrief ausstellen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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