Kaiser Friedrich [III.] verleiht dem Grafen Jos Niklaus zu Zollern und dessen Erben wegen der ihm und dem Reich geleisteten treuen Dienste die besondere Gnade, in ihren Herrschaften und Gebieten Gold, Silber, Kupfer, Kochsilber, Zinn, Blei und allerlei andere Bergwerke, Erze und Metalle suchen und abbauen zu lassen, alles zu ihrem Nutzen. Da nach dem Empfänger dessen Vorfahren die Freiheiten hatten, Gold und Silber zu münzen, und in den vergangenen Kriegsläuften um die darüber ausgestellten Freiheitsbriefe gekommen sind, verleiht der Kaiser dem Grafen und dessen Erben die besondere Gnade, auch in ihren Herrschaften und Städten durch ihren geschworenen Münzmeister rheinische Gulden wie die Kurfürsten, Fürsten und Städte, auch Weiß- oder Schwarzpfennige oder in anderer Form und Farbe schlagen zu lassen. Der Kaiser gebietet allen Untertanen und Getreuen des Reichen, den Grafen und dessen Erben an solchen Gnaden und Freiheiten nicht zu hindern bei einer Strafe von 20 Mark lötigen Goldes, halb in die Kammer des Ausstellers und des Reiches und halb dem Grafen zu Zollern Bemerkung: Ausfertigung, Pergament: FAS HH 19,1; Abschriften: StA Sigmaringen, Bestand Ho 1. Bischöfl. A Chur, Schachtel 19 (Oberer Bund), Bergwerkssachen, f. 1r-2r [15. Jh.!]; auch inseriert in den Urkunde 1706 September 3 und 1719 Februar 13; Abb.: Johannes Maier, Geschichte des fürstlich hohenzollerischen Hüttenwerks Laucherthal, in: HJH 18 (1958) S. 1-143, hier: Abb. 3 und 4 nach S. 16

Show full title
Landesarchiv Baden-Württemberg
Data provider's object view