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Erzbischof Walram von Köln als Lehnsherr bestätigt und inkorporiert vorgedachte Güter [Ackerländereien genannt Rumme, unter die Jurisdiktion zu Richterich gehörig] (s. Urkunden Nr. 194) dem Stift, indem er den Kanoniker Rembold von Vlodorp mit denselben belehnt, unter der Bedingung, daß nach des Letztern Tod stets ein Kanoniker ihm oder seinen Nachfolgern zur Belehnung präsentiert werde. Dat. a. d. Mill. trecentesimo tricesimo sexto, in crastino nativitati b. Marie virginis gloriose.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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