Streit um die Renteinkünfte der Herrschaft Broich mit ihrem Zubehör. Klage auf Abtretung von Broich oder auf Einräumung des Erbteils an der Herrschaft Oberstein gemäß einem Vertrag von 1676, durch den die Mutter des Beklagten für 1000 Goldgulden (1 Goldgulden = 2 Gulden, 1 Gulden = 60 Kreuzer) und für die Herrschaft Oberstein ihre Rechte an Broich dem Kläger als Gatten ihrer jüngeren Schwester überlassen hat. Der Beklagte beansprucht als Sohn der ältesten der drei Töchter des Wilhelm Wirich von Daun, Grafen von Falkenstein, den adeligen Vorteil an der Herrschaft Broich und ein Drittel der zugehörigen Güter. Das RKG schlägt mit Urteil vom 3. Okt. 1755 das am 19. Okt. 1697 eingereichte Gesuch des Klägers auf vollständige Restitution ab und spricht den Beklagten von der Ladung ”ad reassumendum“ frei. Ein Endurteil befindet sich nicht in der Akte. Der Herzog von Jülich und Berg erhebt Gerichtsstandseinrede gegen das RKG wegen Verletzung des Privilegium de non appellando in Besitzstreitsklagen, da am 20. Sept. 1684 und 14. Sept. 1686 am jül.-berg. Hofgericht rechtskräftige Urteile ergangen seien.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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