Anweisung: In den Landesteilen, wo das Katzenelnbogische Landrecht noch Gültigkeit hat, ist bei Errichtung ortsgerichtlicher Testamente nach Maßgabe dieses Landrechts zu verfahren. Die betreffenden Untergerichte sollen das in solchen Fällen beachten

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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