Graf Ludwig von Stolberg-Königstein bestimmt, dass die jährlich aus der Bede zu Camberg fällige Gülte von 36 rheinischen Gulden aus einer Schuldverschreibung des Grafen von Eppstein-Königstein an den Inhaber des Altars der hl. Dreifaltigkeit in der Pfarrkirche zu Camberg solange aus der Kellerei Eppstein gezahlt werden soll, bis er oder seine Nachkommen wieder in den Besitz der Kellerei Camberg und des Dorfes Erbach gelangen, woraus sie von Kurtrier entsetzt wurden

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Diözesanarchiv Limburg
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