Der Propst zu Marsberg und die Stadt Marsberg schließen einen Vergleich, nachdem der Kurfürst von Köln mit Datum Bonn 1644 März 25 Landdrost und Räte in Westfalen, Ernst Wesseler von Pape, Obristleutnant und Kommandant zu Marsberg, und den kurfürstl. kölnischen Rat Dr. iur. Caspar Budde angewiesen hatte, die beiden streitenden Parteien vorzuladen und anzuhören, was am 16. August geschehen ist. Der Vertrag sieht vor: 1. Die Stadt hat die Pfarrkirche baulich nur insoweit zu unterhalten, als sie als Pfarr- und Kirchspielskirche genutzt wird, nämlich bis an den Stiftschor. Die städtischen Vertreter erklären sich bereit, dem Propst zum Wiederaufbau des "verfallenen Teils" der Stiftskirche jene 60 Rtlr zur Verfügung zu stellen, die der Pfarrkirche anläßlich des Begräbnisses des Bürgermeisters Johann Koch übergeben worden und von dessen Erben Herrn Dr. Jungmann in Kassel aus den beim Stift ausstehenden Zahlungen angewiesen worden sind. Die Stadt will ferner einmalig zehn Rtlr aus eigenen Mitteln beisteuern. Es wird vereinbart, daß die Stadt künftig den Turm und die Pfarrkirche bis an den Stiftschor und das eiserne "Gatterwerk", der Propst aber den Chor, die beiderseitigen Flügel und Nebenräume baulich unterhält, und daß jede Partei die ihr zustehenden Einkünfte aus Begräbnissen etc. nutzt. Der Inhalt des Armenbeutels soll, wenn erforderlich, von den Provisoren unter Hinzuziehung des Pfarrers zum Kirchbau verwendet werden. 2. Die Stadt erklärt sich bereit, bezüglich säumiger Gewinngelder und entfremdeter stiftischer Güter Amtshilfe zu leisten. 3. Es wird vereinbart, daß von Saatländereien der Twisner Mark und des Ruhmasch der Zehnte, von Wiesen Wiesengeld an die Propstei zu zahlen ist. 4. Die Fischerei in der Diemel steht dem Stift von der Altenstädter Brücke bis an das Bonental zu, wobei aber den Bürgern beider Städte die Mitfischerei mit einem am Stiel befestigten Netz (hame) von vier Fuß und "ohne...Klebenetz, Zuggarn, Angel und Laut" eingeräumt wird. Hinsichtlich der Ovenbergs-Schelle soll sich der Propst mit Johann Kochs Erben einigen, die Hilleke-Schelle oder das Unserliebenfrauen-Wasser, dessen Einkünfte dem Marienbild in der Kapelle zufließen, soll der städtische Rat nur einoder zweimal im Jahr mit Zuggarn befischen, die Hilleke-Schelle aber ansonsten der Propstei zustehen. 5. Der Propst darf wie die Stadt die Ufer der Diemel befestigen. 6. Den Schaden am Samtgehölz hat die in der Stadt liegende Garnison verursacht. Beide Parteien einigen sich darüber, den Schaden nach Möglichkeit zu begrenzen, ansonsten den Vertrag von 1556 strikt einzuhalten und den Holzförster gemeinsam zu bestellen. 7. Die Mast in der Twisner und Asper Mark wird jährlich acht Tage vor und nach Michaelis von zwei Unparteiischen besichtigt, worauf sich die Altenstädter innerhalb von drei Tagen erklären sollen, ob sie die Mast zum geschätzten Preis akzeptieren wollen oder nicht. Wenn nicht, kann der Propst frei darüber verfügen. 8. Das Stift kann die ihm zugehörigen Bauern in Erlinghausen zu Pachtzahlungen anhalten und notfalls pfänden, wohingegen die Stadt über ihre Erlinghauser Mitbewohner allein befinden kann, ohne Entscheidungen des Landesherrn vorzugreifen. 9. Die Stadt will ihre Bürger zur Zahlung der Stiftspacht anhalten. Der Vertrag wird zweifach ausgefertigt und von beiden Parteien und deren Beistand unterschrieben und gesiegelt und mit Datum Arnsberg 1647 August 31 von Ernst Wesseler von Pape und Dr. Caspar Budde beglaubigt. Marsberg