Lena Wissenrieterin, Ehefrau des Martin Strempfel von Tobel, bekennt, daß Hartmann [von Burgau], Abt zu Weingarten, ihr und ihrem nachgelassenen jüngsten Kind auf Lebenszeit das Gütlein in Tobel verliehen hat, auf dem früher ¿Konrad Wissenrieter lehensweise saß. Die Beliehenen müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten, dürfen es "niendert schlaitzen" und nichts davon entfremden. Eichen und andere fruchttragende Bäume dürfen nicht gefällt werden. Jährlich zu Martini bzw. den üblichen Zeiten entrichten sie an Zins und Hubgült 1 lb d sowie je 1 Scheffel Fesen und Hafer in Ravensburger Währung und Maß, 2 Hühner, 30 Eier, 1 Fasnachthenne. Bei Verstoß gegen die Leihebedingungen oder Tod der Beliehenen fällt das Gütlein heim, ebenso bei Verehelichung mit Ungenossamen oder wenn sie mit Leib und Gut flüchtig werden. In diesem Fall muß Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht dann nicht. Der Ehemann stimmt der Verleihung ("lehenschaft und verschribung") zu.