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Dietrich von Hagenbeck (-beke) bekundet: Die Pröpstin des Stiftes Essen hat ihm und seiner Ehefrau Mechthild den durch den Tod Peters gen. von Nünning (Nunnich) erledigten Hof Nünning mit den beiden Hoven genannt tu me Steyne auf Vermittlung seiner Freunde hin auf Lebenszeit zu folgenden Bedingungen überlassen: 1) Er soll vom Hof und den beiden Hoven zu den gewohnten Zeiten die üblichen Pachten, Zinsen und Dienste entrichten und von den Knechten und Mägden des Hofes den jährlichen 6-Pfennig-Zins erheben. - 2) Im Propsteiwald Nünninghorst (Nunninchhurst) hat er die Eichelmast und die vom Wind gefällten Bäume; vom Buchen- und Eichenholz gehört ihm nichts, vielmehr soll er der Herrin von St. Quintin in einem Jahr vier und im anderen Jahr drei Wagenladungen davon geben. - 3) Wenn nach dem Tod eines Hofeshörigen irgendwelche Habe einzufordern ist, übernimmt er namens der Pröpstin den Vorsitz im (Hof-)Gericht (iudicio). Von der Habe sowie von den Vergabungen (locationibus seu concessionibus) an die Hörigen, für Hörigenwechsel und bei Heiratserlaubnis erhält er 12 Pfennige. - 4) Er und seine Ehefrau schulden bei ihrem Tod der Pröpstin und dem Konvent jeder 10 Mark zu Essen gel-äufiger Pfennige vom Hof und eine Mark von den beiden Hoven. Nach ihrer beider Tod fallen Hof und Hoven wieder an die Pröpstin. Ihre Kinder und Erben haben kein-en Rechtsanspruch, es sei denn sie würden aus besond-erer Gnade etwas gewinnen. - Es siegeln der Aussteller, die Äbtissin Kunigunde von Essen, die Grafen Engelbert und Adolf von der Mark (Marka), Johann, Dekan des Stiftes Essen, die Ritter Dietrich von Leithe (Lethene), Dietrich von Hagenb-eck, und Johann von Hagenbeck. Datum a.d. 1328 sabbato post ascensionem domini eiusdem.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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