Eingabe des Joachim Schmidt an den Magistrat
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A 2 c (Zünfte) Nr. A 2 c (Zünfte) Nr. 3148
A 2 c (Zünfte) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18)
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18) >> Bd. 9 Zünfte Schneider
1719 März 30
Regest: Es sind bereits 3 völlige Jahr verstrichen, dass Jacob Baur, ehelicher Sohn des Andreas Baur, bürgerlichen Inwohners in Bernloch Uracher Amts, nach Reutlingen gekommen ist, und, nachdem er vorher zu Tübingen, Stuttgardt und andern Orten gesellenweis geschafft gehabt hatte, bei Schmidt Arbeit suchte. Dieser hat ihn auf genommen und ihn sowohl wegen seines stillen, unärgerlichen Lebenswandels als auch, weil er des Handwerks wohl erfahren ist und zu seiner und seiner Kunden Zufriedenheit arbeitet, bis auf diese Stunde behalten. Das ist ja keinem Meister verboten, wie einige ganz irrig vorgeben. Schmidt will dem Baur wegen seines christlichen und untadeligen Lebenswandels, seiner auf dem Handwerk bewiesenen Treue und seines Fleisses auch nicht seine einzige Tochter versagen, zu der Baur vor weniger Zeit eine eheliche Affection gewonnen hat, zumal er von frommen, ehrlichen und wohlbemittelten Eltern erzeugt ist, sondern in den zwischen ihnen vorgegangenen Verspruch einwilligen. Sie wollen sich demnächst trauen lassen. Schmidt und seine Hausfrau wollen diese ihre einzige Tochter im Gedanken an das nahende Alter nicht aus der Stadt ziehen lassen. Baur und seine Eltern möchten sich hier niederlassen. Schmidt bittet daher für Baur um Erteilung des hiesigen Bürgerrechts mit folgender Begründung:
1) Baur ist von gottesfürchtigen Eltern ehelich und ehrlich erzeugt, hat sich von Kindesbeinen an unklagbar verhalten, nach der Lehrzeit sich in die Wanderschaft begeben, an etlichen vornehmen Orten gearbeitet und das Schneiderhandwerk aus dem Grund erlernt, so dass er einen tüchtigen Meister abgeben wird.
2) Er befindet sich in dem Stande, nicht allein das bestimmte Bürgergeld mit 30 fl gemeiner Stadtrechnerei alsbald bar zu bezahlen, sondern auch die übrigen von den Statuten erforderten Praestanda (= Leistungen, Zahlungen) unabgängig zu praestieren.
3) Er hat von seinen Eltern ein namhaftes Erbgut zu erwarten und solches in hiesiges Bürgerrecht zu bringen. Folglich wird das Gemeinwesen von ihm durchaus keinen Schaden haben, sondern an Steuer und Schatzung jederzeit das Seine zu erheben haben.
4) Die Mitmeister vom Schneiderhandwerk haben hiewider opponiert, noch ehe ein Ansuchen geschehen war. Doch kann von ihrer Seite kein Hindernis mehr in den Weg gelegt werden, da der Baur seine Zeit, wie es von einem Fremden erfordert wird, nämlich 3 Jahre, auf einem Stuhl wirklich versessen und dem vom Rat am 4. Mai 1616 erteilten besonderen Artikel vollkommen Genüge geleistet hat, wornach, wenn ein fremder Schneidergesell bei einem hiesigen Meister 3 Jahr lang arbeitet, das Handwerk kein Recht mehr haben soll, ihn auszutreiben, sondern er nach des Rats Gefallen bürgerlich einkommen kann. Dem wollen sie zwar einen neuen entgegensetzen, der aber niemals zu obrigkeitlicher Bestätigung gelangt ist, so dass der alte in Kraft bleiben muss. Schmidt erhofft die Verwilligung umso eher, da Baur eine Meisterstochter aus dem Handwerk heiratet, wie denn ein solcher fremder an eine Meisterstochter sich verheiratender Gesell das Zunft-, Laden- und Schaugeld nur einfach wie ein Bürgerssohn zu erlegen hat. Ein frisches Exempel dafür ist an dem Pappelauer vorhanden. Wenn aber die Verheiratung an eine andere Bürgerstochter geschieht, so muss solches alles doppelt entrichtet werden.
5) Die Vorwände des Schneiderhandwerks sind nicht von solcher Erheblichkeit, dass dieses rechtmässige Gesuch dadurch zurückgetrieben werden könnte. Das Handwerk ist zur Zeit gar nicht so übersetzt, wie vorgegeben wird, sondern es sind bloss 20 Meister vorhanden, darunter 4 alte, die nicht einmal mehr Gesind fördern. Weitere eilen alle Tage dem Altertum zu. An jungen und ledigen findet sich auch eine geringe Anzahl, man wollte denn die Kinder in der Wiege, die zu diesem Handwerk bestimmt sind, miteinrechnen. Bis aber ein junger in den Ehestand tritt, werden beinahe zwei alte dagegen abgehen. Bei Schmidt selber ist es auch bereits an dem, dass er Alters und blöden Gesichts halber das Handwerk bald quittieren muss. Er hat zwar 3 Söhne das Handwerk gelehrt. Aber der mittlere muss wegen übler Leibeskonstitution das Handwerk wieder verlassen und zu was anderem sich wenden. So wird seine Stelle durch Schmidts künftigen Schwiegersohn bloss ersetzt. Schmidt hat niemals aus Gewinnsucht übermässiges Gesind niedergesetzt noch heimische oder fremde Lehrjungen wie andere angenommen. Seine Mitmeister haben auch nicht Ursach, ihm vorzurücken, er sei der Ärgste gewesen, der gegen den Honauer Gesellen, welcher hier hereinzukommen trachtete, sich gesetzt habe. Denn sie haben ihn, Schmidt, dazu angereizt. Diese Sache gewinnt aber hier grossen Abfall (= hat hier garkeine Bedeutung), da jener mit keiner Meisterstochter, sondern einer Weingärtnerstochter versprochen war und die artikelmässige Zeit keineswegs versessen hatte. Das alles kann Zunftmeister Ziegler nebst Joseph Klein nicht in Abrede stellen, wie sie ihm selbst zugesprochen haben, diese Gelegenheit nicht ausser Acht zu lassen, sondern seine Tochter zu versorgen. Das sei eine rechtmässige Sache, und sie täten es selber so machen. Daher ist zu verwundern, dass dieselben sich erst jetzt widersetzen. Es sind übrigens bei wenigen Jahren 4 Fremde, der früheren zu geschweigen, aufgenommen worden, bei denen man wegen ihrer Mittellosigkeit und anderer Ursachen mehr Anstand als hier zu nehmen gehabt hätte. Zum Teil haben sie nicht einmal das Meistergeld abstatten können, sondern sind daran noch mit etwas im Rückstand und werden im Steuerbeitrag auch keine der richtigsten gewesen sein. Schmidt dagegen ist in Zeit seines 35 jährigen Ehe- und Meisterstands äusserst beflissen gewesen, die schuldige Steuer samt den Quartierlasten und andern gemeinen Beschwerden willigst abzurichten. Schmidt bittet inständig, ihn und seinen zukünftigen Tochtermann mit einer gewührigen (= gewährenden) Resolution zu erfreuen, auch um beiliegender nachdrücklicher Intercessionalien (= Fürspracheschreiben) des Vogts zu Urach willen, und in Betracht zu ziehen, dass Baurs Vater ein bei dem Uracher Vogtamt wohlgelittener württ. Untertan ist und dass nicht nur in selbigem, sondern auch in allen übrigen Ämtern hiesige Bürgerskinder täglich willigst aufgenommen werden, künftig aber ebenso abgewiesen werden dürften. Baurs Vater ist dazuhin dem hisigen Hospital mit Leibeigenschaft verwandt (= verbunden) und hat gleichsam näheren Zutritt als andere. Übrigens will der Sohn dieses onus (= Last) sogleich abkaufen.
Joachim Schmidt.
Dorsal-/Marginalvermerke: Auf der Rückseite: Den 5. Mai 1719 vor Rat verlesen und beliebet, dass der Schneiderschaft davon Abschrift zu ihrer Verantwortung (= Antwort) gegeben werden soll.
1) Baur ist von gottesfürchtigen Eltern ehelich und ehrlich erzeugt, hat sich von Kindesbeinen an unklagbar verhalten, nach der Lehrzeit sich in die Wanderschaft begeben, an etlichen vornehmen Orten gearbeitet und das Schneiderhandwerk aus dem Grund erlernt, so dass er einen tüchtigen Meister abgeben wird.
2) Er befindet sich in dem Stande, nicht allein das bestimmte Bürgergeld mit 30 fl gemeiner Stadtrechnerei alsbald bar zu bezahlen, sondern auch die übrigen von den Statuten erforderten Praestanda (= Leistungen, Zahlungen) unabgängig zu praestieren.
3) Er hat von seinen Eltern ein namhaftes Erbgut zu erwarten und solches in hiesiges Bürgerrecht zu bringen. Folglich wird das Gemeinwesen von ihm durchaus keinen Schaden haben, sondern an Steuer und Schatzung jederzeit das Seine zu erheben haben.
4) Die Mitmeister vom Schneiderhandwerk haben hiewider opponiert, noch ehe ein Ansuchen geschehen war. Doch kann von ihrer Seite kein Hindernis mehr in den Weg gelegt werden, da der Baur seine Zeit, wie es von einem Fremden erfordert wird, nämlich 3 Jahre, auf einem Stuhl wirklich versessen und dem vom Rat am 4. Mai 1616 erteilten besonderen Artikel vollkommen Genüge geleistet hat, wornach, wenn ein fremder Schneidergesell bei einem hiesigen Meister 3 Jahr lang arbeitet, das Handwerk kein Recht mehr haben soll, ihn auszutreiben, sondern er nach des Rats Gefallen bürgerlich einkommen kann. Dem wollen sie zwar einen neuen entgegensetzen, der aber niemals zu obrigkeitlicher Bestätigung gelangt ist, so dass der alte in Kraft bleiben muss. Schmidt erhofft die Verwilligung umso eher, da Baur eine Meisterstochter aus dem Handwerk heiratet, wie denn ein solcher fremder an eine Meisterstochter sich verheiratender Gesell das Zunft-, Laden- und Schaugeld nur einfach wie ein Bürgerssohn zu erlegen hat. Ein frisches Exempel dafür ist an dem Pappelauer vorhanden. Wenn aber die Verheiratung an eine andere Bürgerstochter geschieht, so muss solches alles doppelt entrichtet werden.
5) Die Vorwände des Schneiderhandwerks sind nicht von solcher Erheblichkeit, dass dieses rechtmässige Gesuch dadurch zurückgetrieben werden könnte. Das Handwerk ist zur Zeit gar nicht so übersetzt, wie vorgegeben wird, sondern es sind bloss 20 Meister vorhanden, darunter 4 alte, die nicht einmal mehr Gesind fördern. Weitere eilen alle Tage dem Altertum zu. An jungen und ledigen findet sich auch eine geringe Anzahl, man wollte denn die Kinder in der Wiege, die zu diesem Handwerk bestimmt sind, miteinrechnen. Bis aber ein junger in den Ehestand tritt, werden beinahe zwei alte dagegen abgehen. Bei Schmidt selber ist es auch bereits an dem, dass er Alters und blöden Gesichts halber das Handwerk bald quittieren muss. Er hat zwar 3 Söhne das Handwerk gelehrt. Aber der mittlere muss wegen übler Leibeskonstitution das Handwerk wieder verlassen und zu was anderem sich wenden. So wird seine Stelle durch Schmidts künftigen Schwiegersohn bloss ersetzt. Schmidt hat niemals aus Gewinnsucht übermässiges Gesind niedergesetzt noch heimische oder fremde Lehrjungen wie andere angenommen. Seine Mitmeister haben auch nicht Ursach, ihm vorzurücken, er sei der Ärgste gewesen, der gegen den Honauer Gesellen, welcher hier hereinzukommen trachtete, sich gesetzt habe. Denn sie haben ihn, Schmidt, dazu angereizt. Diese Sache gewinnt aber hier grossen Abfall (= hat hier garkeine Bedeutung), da jener mit keiner Meisterstochter, sondern einer Weingärtnerstochter versprochen war und die artikelmässige Zeit keineswegs versessen hatte. Das alles kann Zunftmeister Ziegler nebst Joseph Klein nicht in Abrede stellen, wie sie ihm selbst zugesprochen haben, diese Gelegenheit nicht ausser Acht zu lassen, sondern seine Tochter zu versorgen. Das sei eine rechtmässige Sache, und sie täten es selber so machen. Daher ist zu verwundern, dass dieselben sich erst jetzt widersetzen. Es sind übrigens bei wenigen Jahren 4 Fremde, der früheren zu geschweigen, aufgenommen worden, bei denen man wegen ihrer Mittellosigkeit und anderer Ursachen mehr Anstand als hier zu nehmen gehabt hätte. Zum Teil haben sie nicht einmal das Meistergeld abstatten können, sondern sind daran noch mit etwas im Rückstand und werden im Steuerbeitrag auch keine der richtigsten gewesen sein. Schmidt dagegen ist in Zeit seines 35 jährigen Ehe- und Meisterstands äusserst beflissen gewesen, die schuldige Steuer samt den Quartierlasten und andern gemeinen Beschwerden willigst abzurichten. Schmidt bittet inständig, ihn und seinen zukünftigen Tochtermann mit einer gewührigen (= gewährenden) Resolution zu erfreuen, auch um beiliegender nachdrücklicher Intercessionalien (= Fürspracheschreiben) des Vogts zu Urach willen, und in Betracht zu ziehen, dass Baurs Vater ein bei dem Uracher Vogtamt wohlgelittener württ. Untertan ist und dass nicht nur in selbigem, sondern auch in allen übrigen Ämtern hiesige Bürgerskinder täglich willigst aufgenommen werden, künftig aber ebenso abgewiesen werden dürften. Baurs Vater ist dazuhin dem hisigen Hospital mit Leibeigenschaft verwandt (= verbunden) und hat gleichsam näheren Zutritt als andere. Übrigens will der Sohn dieses onus (= Last) sogleich abkaufen.
Joachim Schmidt.
Dorsal-/Marginalvermerke: Auf der Rückseite: Den 5. Mai 1719 vor Rat verlesen und beliebet, dass der Schneiderschaft davon Abschrift zu ihrer Verantwortung (= Antwort) gegeben werden soll.
9 S. Text
Beschreibstoff: Pap.
Archivale
Genetisches Stadium: Or.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
20.03.2025, 11:14 MEZ