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Die Appellation richtet sich gegen die Ladung des stiftischen Rentmeisters zur Rechnungslegung in Kleve, worin die Appellantin einen Eingriff in Statuten und Gewohnheiten des Stiftes sieht. Die Beklagten betonen die Berechtigung der Ladung, da statutenwidrig seit langem keine Rechnungslegung vor dem gesamten Kapitel erfolgt sei und die meisten Stiftsdamen seit langem keine Zahlungen erhalten hätten unter Verweis auf die Interessen nicht nur der jetzigen Stiftsdamen und ihrer Verwandten, sondern der gesamten Ritterschaft, deren Töchter und Schwestern möglicherweise irgendwann in das Stift eintreten werden. Sie sehen die klev. Regierung als Obrigkeit des Stiftes. Vorwurf nicht fristgerechter Reproduktion des Verfahrens.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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