(1) O 59 (2)~Kläger: Sämtliche Eingesessene der Dorfschaft Oberheesten (3)~Beklagter: Adam Henrich von Kotzenberg (4)~Prokuratoren (Kl.): Lic. Franz Heinrich Krebs 1683 ( Subst.: Dr. F. H. von Gülchen Prokuratoren (Bekl.): Dr. Heinrich Wilhelm Erhardt (sen.) 1683 ( Subst.: Dr. Johann Georg Erhardt ( Dr. Johann Georg Erhardt 1698 ( Subst.: Dr. Hofmann (5)~Prozessart: Appellationis Streitgegenstand: Streit um Nutzungsrechte in der Oberheester Feldmark. Die RKG-Appellation richtet sich gegen ein Urteil, in dem festgestellt wurde, daß zwar der Vorbesitzer des Gutes Rothensiek, Bernhard Beckmann, sich verpflichtet habe, auf bestimmten ihm gehörenden Ländereien nur mit Zustimmung der Oberheester zu "pirchen oder belegeren" (= Schafpferch und -lager zu halten), woran sich auch dessen Nachfolger halten müsse, daß es aber den Oberheestern "unanständig" sei, dem Appellaten "alß ihrem vorgesetztem drosten solches zu verwe[i]geren", und sie darüber hinauf anwies, eine angemessene Entgegnungsschrift auf das von diesem in petitorio eingeleitete Verfahren einzureichen. Die Appellanten gehen davon aus, daß es sich bei den strittigen Ländereien um Bauernland handle, das in ihrer Feldmark liege und in dem sie daher die alleinigen Schafhuderechte hätten. Dieser Anspruch sei ihnen in possessorio durch ein Urteil von 1671 auch bestätigt worden. Sie wenden sich dagegen, daß dem Appellaten dessen ungeachtet durch das vorinstanzliche Urteil Rechte eingeräumt würden und daß sie zum Eingehen auf das Petitorium angewiesen würden, ohne bis zu dessen Austrag in ihrer Possession geschützt zu werden und sich darin schützen zu können, da ihnen das Pfänden bei Verstößen des Appellaten untersagt worden sei. Der Appellat hält das Land für adlig-freies Land, das in der Rothensieker Feldmark liege und an dem die Appellanten daher keine Allmendrechte hätten. Er bestreitet einen Eingriff in die Possession der Appellanten, da er lediglich zur Düngung seines Landes dort einen Schafpferch eingerichtet habe, seinen Schäfer aber ausdrücklich angewiesen habe, die Schafe dort außer beim Ein- und Austreiben nicht zu weiden. Er bestreitet, daß sich die Appellation der Appellanten ursprünglich auch gegen das Verfahren gerichtet habe, mit dem er den Streit um die Stoppelhude der Appellanten auf diesem Land in petitorium entsprechend dem Urteil von 1671, in dem das Petitorium vorbehalten worden sei, wiederaufgenommen habe. Er sieht das vorinstanzliche Urteil daher in diesem Punkt für rechtskräftig geworden an. (6)~Instanzen: 1. Lipp. Kanzlei zu Detmold 1682 ( 2. RKG 1683 (1652 - 1698) (7)~Beweismittel: Acta priora (Q 12). Rationes decidendi (Bd. 1 Bl. 134 - 136). (8)~Beschreibung: 2 Bde., 5 cm; Bd. 1: 2 cm, Bl. 1 - 28, 132 - 140, lose; Q 1 - 11, 13, 3 Beil., davon 2 prod. 7. Dezember 1683 und 23. November 1698; Bd. 2: 3 cm, Bl. 29 - 131, geb.; Q 12. Lit.: Otto Weerth, Rothensiek, in: Lipp. Mitt. 5 (1907), S. 29-40, hier: S. 36f.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Ostwestfalen-Lippe
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