Kurfürst Philipp von der Pfalz verleiht und freit unter Berufung auf den 8. [!] Artikel der Goldenen Bulle das Kupferbergwerk bei Imsbach hinter Falkenstein, das einst sein Vetter und Vater Pfalzgraf Friedrich I. (+) dem [Jakob] Bargsteiner verliehen hatte und das nun wegen Nichtbebauung an den Pfalzgraf verfallen ist, an seinen Kanzleischreiber Johannes Senger von Wyle und seinen Schultheißen zu Schriesheim Klaus Drapp, beider Erben und wen sie dazu nehmen. Der Pfalzgraf behält sich den ersten Anteil von 16 Anteilen vor. Jeder soll vom Bergvogt 3 Feldbaue und einen Schirmbau erhalten, fremde Fürsten sind ausgenommen. Weitere Detailregelungen: 1. Um die Fundgrube dürfen 16 Bergwerkslehen gelegt werden, je eines pro Anteilseigner, mit der Pflicht zur Instandhaltung. [2.] Dem Pfalzgrafen ist der Zehnt nach Bergwerksrecht vorbehalten; ebenso das Anlegen eines Erbstollens, für den der siebte Kübel als Abgabe hinzukommt. [3.] Der Pfalzgraf gewährt näher geregeltes freies Geleit. [4.] Für Streitigkeiten zwischen den Anteilseignern, Mitgewerken oder Gesellen soll ein von den Anteilseignern eingesetzter Bergrichter zuständig sein; außer in näher genannte Fällen, die vor das Hofgericht kommen sollen. [5.] Der Bergrichter kann Fälle an die Richter und Räte des Pfalzgrafen verweisen. [6.] Wer während seiner Arbeit am Berg dem Pfalzgrafen oder einem der Seinen schuldig wird, der soll dies vor seiner Abfahrt begleichen. [7.] Die Verleihung erfolgt mit summarisch aufgelistetem Zugehör; wenn jemandes Erbe oder Eigen dabei geschädigt würde, ist das entsprechend zu vergelten. [8.] Die Anteilseigner dürfen sich des Holzes und der Kohle für das Bergwerk gebrauchen. [9.] Anteilseigner und Mitgewerke sind für das Bergwerk von Steuer oder ähnlichen Beschwernissen befreit und dürfe das gefundene Erz frei veräußern. [10.] Die Anteilseigner sind für die nächsten 6 Jahre von Vorkaufsgeldern befreit, danach pro Mark Silber einen rheinischen Gulden schuldig und, wenn dann das Bergwerk einen merklichen Ertrag an Silber bringt, pro Mark zwei römische Gulden. [11.] Ungeschmolzenes Erz darf verkauft werden, Silber aber nur mit Erlaubnis des pfalzgräflichen Knechts. [12.] Mit Wissen des Bergvogts und Bergrichters dürfen die Anteilseigner ihre Anteile verkaufen, jedoch nicht an andere Fürsten. [13.] Die Anteilseigner sollen sich wegen der Samkost einigen, bei Säumnissen verliert der Säumige seinen Anteil. [14.] Johannes und Klaus sind für je einen halben Anteil (Stamm) von den Samkosten befreit, bis sich der Anteil selbst trägt. [15.] Wenn das Bergwerk ertragreich ist, sollen die Anteilseigner mit Hilfe des Pfalzgrafen von diesem eine Ordnung nach Bergwerksrecht erwirken. [16.] Wer außerhalb des Bezirks und der Fundgruben arbeiten möchte, der soll das vom Bergvogt zu Lehen empfangen, die Bergordnung beachten und den Zehnten bezahlten. [17.] Der Pfalzgraf behält sich die Änderung vor. [18.] Den Amtleuten wird befohlen, diese Freiheiten zu beachten und die Anteilseigner dabei zu schirmen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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