Kaiser Karl V. beurkundet den Vergleich, durch den seine Bevollmächtigten Walther Freiherr von Hohengeroldseck-Sulz und Hans Edler von der Planitz die Steitigkeiten zwischen dem Bischof Wilhelm von Straßburg und Graf Wilhelm von Fürstenberg, Landvogt der Ortenau "als Inhabern und Pfandherren unnsers und des Reichs aigenthumb der Ortenaw" einerseits und dem Markgrafen Philipp von Baden andererseits dahin beigelegt haben, daß Markgraf Philipp auf alle seine in der Ortenau oberhalb des Landgrabens sitzenden Leibeigenen verzichtet und den Pfandherrn der Ortenau ferner alle seine Gefälle, Zinsen und Gerechtigkeiten zu Lauf, Niederhofen und Wendelbach übergibt; dagegen verzichten genannte Pfandherrn zugunsten des Markgrafen auf alle Ansprüche an Breithurst, Hatzenweier und Waldmatt, sowie auf ihre Gerechtigkeiten zu Unzhurst; ferner sollen dem Markgrafen auch die Zinken und Flecken Waldsteg, Neusatz und Gerbersberg zugestellt werden.