Streitgegenstand ist Haus Pesch, Bestandteil des Nachlasses derer von Hurt, der an Emund von Metternich und von diesem auf seine Schwestern Landschad und von Galen gefallen war. Die Appellanten erhoben Ansprüche auf diesen Nachlaß aus einem rückständigen Heiratsgut, die Appellaten wegen Rückfall der Morgengabe aus der kinderlos gebliebenen Ehe zwischen Emund von Hurt und Magdalena von Merode. Bezüglich der Ansprüche beider Seiten war strittig, ob sie als Erb- bzw. Heimfall oder als Schuldforderung zu werten seien. Die Appellanten erklären, seit 1616 gegen wiederholte Extrajudizialgesuche von Merodes in der Possession von Haus Pesch geschützt worden zu sein. Sie seien dieser Possession nunmehr ohne förmliches Verfahren, unzitiert und ungehört und entgegen rechtskräftig gewordenen Bescheiden entsetzt worden. Sie bestreiten die Rechts- und Beweiskraft des Dokumentes, auf das Merode seine Ansprüche stützte, und erheben Attentatsvorwurf, weil der Immissionsbescheid nach eingelegter Appellation zur Exekution ausgesetzt und durch die Beamten zu Linn (Lin) und Uerdingen (Ordingen) ausgeführt wurde. Die Appellaten erklären, die Appellation sei durch falsche Angaben erschlichen. Die Immission gründe sich nicht auf Ansprüche auf die Morgengabe, sondern beträfe sie als Gläubiger des Emmerich Hurt zu Pesch gemäß einem vor dem „Schwerdtgericht“ zu Linn errichteten Instrumentum, die ihre - dem Charakter des Instrumentes nach ohne Verfahren zu suchende - Immission in das für die Schuld verhypothekisierte Gut betrieben hätten. Diese Schuld sei von den Appellanten nie bestritten worden. Ein solches „interdictum salvianum“ gelte als - inappellables - Possessionsurteil. Mit ähnlichen Argumenten wandte sich Kurköln gegen die Appellation. Grund des Possessionsurteils seien allein die aus dem Instrumentum rührenden und unmittelbare Immission fordernden Ansprüche der Appellaten, nicht deren sonstige Forderungen gewesen. Das Possessionsurteil sei gemäß Appellationsprivileg nicht appellabel. Am 13. Dez. 1664 lehnte es das RKG „zur Zeit noch“ ab, die Appellation abzuweisen, erließ ulteriores compulsoriales gegen die Vorinstanz zur Herausgabe der Acta priora und erlegte Lic. Hansen auf, sich besser als geschehen insbesondere bezüglich der Mitappellaten Floris Bernhard und Maria von Merode (letztere Ehefrau des Bawir zu Frankenberg) zu legitimieren, und Dr. Kühorn, eine dem Jüngeren Reichsabschied gemäße Vollmacht vorzulegen. Am 6. November 1665 erließ es gegen die Vorinstanz arctiores compulsoriales und eine Citatio ad videndum se incidisse in poenam simplicis. Nach letzten Handlungen von 1665 schließt das Protokoll mit einem Completum-Vermerk vom 13. Januar 1669.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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