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Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit.
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NW 0060 Kultusministerium Abt. III Kunst- und Kulturpflege
Kultusministerium Abt. III Kunst- und Kulturpflege >> 4. Theater, Musik, Rundfunk, Film >> 4.5. Film und Bild >> 4.5.1. Allgemeines
1949 - 1956
Enthaeltvermerke: Enthält u.a.: Jugendschutz-Rundbrief. Eine Handreichung der Aktion Jugendschutz, 1955, Nr. 4; Jugendschutz während der Karnevalszeit, in: Die Narrenschelle. Vorläufiges offizielles Organ des Bund Deutscher Karneval e.V., Dezember 1955, Nr. 2, S. 6; Aktion Jugendschutz, in: ebd., 1954, Nr. 1, S. 11; Prof. Dr. Fritz Stückrath, Das Filmerlebnis der Jugend (Referat gehalten anläßlich einer Arbeitstagung des Unterausschusses Film des Kunstausschusses der Ständigen Konferenz der Kultusminister und des Arbeitskreises der Jugendbehörden der Länder der Bundesrepublik 5. Januar 1952 in Bonn); Dr. Victor Engelhardt, Stellungnahme, Erlasse, Resolution, Empfehlungen und Vorschläge zur Frage der Zulassung von Filmen für bestimmte Altersstufen, gemäß § 6 (l) des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit vom 4. Dezember 1951 (zusammengestellt im Auftrage der Katholischen Filmkommission für Deutschland); Dr. Th. Richter, Denkschrift über Verwurzelungsprobleme der entwurzelten Jugend (ca. 1952). Band 2.
Kultusministerium
Sachakte
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.