A: Hans von Seckendorf zu Hiltpoltstein (Lkr. Forchheim), Ritter,
Landrichter des Landgerichts des Burggrafentums zu Nürnberg. S: Landgericht
des Burggrafentums zu Nürnberg. E: Äbtissin und die beiden Konvente des
Klosters Gnadenberg. Betreff: Urteilsbrief in der Klage von Hans Singer,
Jakob Gruner und der Agnes, Tochter des Nikolaus Schultheiß, alle drei von
Bayreuth, um ein von dem verst. Hans Schultheiß von Nürnberg von der Stadt
Schweinfurt innegehabten jährlichen Ewiggelds von 50 Gulden, für das ihre
Kinder die nächsten Erben seien. Verantwortung des Bruders Jakob Schaffer
als Vertreter des Klosters Gnadenberg: Das Ewiggeld hätten der verst. Hans
Schultheiß und seine verst. Frau zu gesamter Hand erkauft, weshalb es nach
dem Tod des Hans Schultheiß allein seiner Frau gehört habe, die es dann 12
Jahre lang allein eingenommen und dann laut eines offenen lateinischen
Instruments, das er zu verlesen bat, zugunsten einer ewigen Messe in das
Kloster Gnadenberg gestiftet habe. Widerrede der Kläger: Hans Schultheiß
habe bis zu seinem Tod mit ihren Kindern als den Kindern seiner Geschwister
das väterliche und mütterliche Erbe ungeteilt besessen, das sie mit ihm noch
nicht geteilt hätten, wobei sie seiner Zusage vertrauten, dass er seine Habe
nach seinem Tod niemand anderem gönnen, geben oder schaffen wolle als den
Kindern seiner Geschwister, die seine nächsten Erben seien. Auch habe er den
Kaufbrief über das Ewiggeld und andere Briefe auf seinem Sterbebett etlichen
seiner guten Freunde in Nürnberg zu treuen Händen anvertraut mit der
Maßgabe, dass sie nach seinem Tod und dem Tod seiner Frau den Kindern seiner
Geschwister als seinen nächsten Erben ´für seinen Teil dienen und gewarten
sollen´. Sie (die Kläger) hoffen deshalb, dass die Schenkung des Kaufbriefs
an das Kloster durch die Schultheißin keine ´Kraft und Macht´ habe. Urteil
´des mehreren Teils der Urteiler´: Das Kloster soll im Besitz des Ewiggelds
bleiben.