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Zissendorf - Der Konvent Zissendorf einer- und Seligenthal andererseits treffen in Bezug auf das Eigentum, die nutzung und insbesonders der Schweinetrift im sogenannten Umbschoßer Busch oberhalb Breitschoß einen Vergleich, nach welchem dem ersteren Konvent das Rechts des Abholzens und Laubscharrens im Busch zugesprochen wird, dem letzteren aber jederzeit den Busch mit seinen Schweinen betreiben dürfe, Zissendorf zudem je nach Ertrag der jährlichen Eich- und Buchecker und nach dem Disention des Klosters Seligenthal seine Faselschweine in den Busch auftreiben könne, ohne fernere Hütung durch den Hirten im Umbschosser Busch. Original, Pergament, mit der Unterschrift der Äbtissin A.M. von Steiren und zweier Konventualinen zu Zissendorf einer- und des Beichtvaters P. Andreas Emertz, des Guardians P. Henricus Stöckeler, des Vikars und Präcurators P. Bonagratia Scheyff andererseits (dabei gleichzeitige Kopie).

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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