Anspruch auf die Polizeigewalt, das „ius gladii“ und die Kriminaljurisdiktion in Neuss Anspruch auf Annullierung einer neuen Polizeiordnung des Erzbischofs von Köln für die Stadt Neuss und Anspruch auf Zollfreiheit zu Zons und Renten zu Linn. Eine Polizeiordnung des Erzbischofs Ferdinand von 1590 und 1605 soll nach Angaben der Appellanten „in suspenso verblieben“ sein. Nach dem Amtsanritt des kurköln. Vogts Sibenius in Neuss entstand Unruhe. Als eine junge Bürgerstochter der Zauberei bezichtigt wurde, wollten Bürgermeister und Rat der Stadt „vermög alten herpringens“ gegen sie vorgehen. Der Vogt jedoch berief sich auf die umstrittene Polizeiordnung, beanspruchte die Kriminaljurisdiktion und forderte die Auslieferung der „inhaftierten Person“. Die Appellanten berufen sich auf eine Landvereinigung des Domkapitels, der Ritterschaft, der Städte und Stände des Erzstifts Köln von 1463, die am 12. Mai 1550 von Erzbischof Adolf und den Ständen bestätigt worden war. Der Erzbischof habe bei seiner Huldigung die Rechte und Privilegien der Stadt, darunter das Privileg Kaiser Friedrichs III. von 1475, nach altem Brauch immer bestätigen müssen. Die Neuerungen liefen aber den alten Rechten zuwider. Der Erzbischof beruft sich dagegen auf die karolinische Halsgerichtsordnung.