Kuno von Falkenstein Dompropst und Verweser des Mainzer Erzstiftes bekennt, daß er mit Einwilligung des Erzbischofs Heinrich von Mainz einen Vergleich mit dem Grafen Gerhard zu Diez wegen der von diesem als Schenkamtslehen vom Erzstift beanspruchten Weingülte von 20 Fuder zu Lahnstein und wegen der Vogtei zu Bingen geschlossen habe, mit der Bestimmung, daß der Graf alle früheren Urkunden über diese Ansprüche an das Erzstift zurückgeben soll, daß er vom Erzstift 600 kleine Gulden erhalten soll, wofür ihm eine jährliche Rente von 60 kleinen Gulden aus dem Zoll zu Lahnstein verschrieben wird, daß er im Fall der Einlösung der Schuld dem Erzstift eigene Güter im Werte von 600 Gulden auftragen und als Mannlehen und 'zum obersten Schenkamt' zurückerhalten soll.

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Hessisches Hauptstaatsarchiv
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