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Erbschaftsstreit. Die Appellantin erklärt, im Ehevertrag von Maria Elisabeth von Breyll zu Limbricht mit [Johann] Wolfgang Wilhelm von Bentinck, ihrem Schwiegervater, sei vereinbart worden, daß, sollten, wie geschehen, ihre Brüder kinderlos sterben, sie als älteste Tochter Haus Limbricht bekommen solle. In Unkenntnis dieses und weiterer ihm von den jüngeren Schwestern seiner Mutter, Elisabeth Caecilia und vor allem Johanna Helena, Äbtissin zu Susteren, böswillig vorenthaltener Schriftstücke habe ihr Mann Franz Niklas 1687 einen Vergleich geschlossen, dem zufolge er gegen Verzicht auf die 50000 Rtlr. werte „Odenkirchener Praetension“ und Zahlung von 20000 Rtlr. Haus Limbricht erhalten sollte. Seine Brüder hätten ihm ihren Anteil abgetreten bzw. verkauft. Die RKG-Appellation richtet sich dagegen, daß dieser Vergleich für gültig erklärt wurde (womit Ansprüche auf Restzahlungen aus dem Vergleich an Johanna Helenas Erbin, die Frau des Appellaten, verbunden waren). Im gleichen Urteil wurden andere Ansprüche des Appellaten, der mit Franz Niklas’ Schwester Justina Helena verheiratet war, insbesondere am Erbe ihres Bruders Otto Ignatz, abgewiesen, weshalb er ebenfalls an das RKG appellierte (s. RKG 2757 (H 1729/ 5762)). Für die nach 1724 eingereichten Aktenstücke wird im Protokoll auf dieses Verfahren verwiesen. Offenbar führte er darüber hinaus ein Verfahren um Limbricht am Brabanter Lehenshof in Brüssel.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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