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Es wird bekundet, dass zwischen Johann Friedrich [von
Schwalbach], Abt von Fulda, dem Konvent von Fulda und Abgeordneten
(außschuß) der Ritterscha...
Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1601-1610
1607 Dezember 15
Ausfertigung, Pergament, sieben mit Seidenschnur bzw. mit Pergamentstreifen angehängte Siegel (Nr. 2 und Nr. 3 beschädigt)
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: So geschehenn Fuldt Samstags denn funfzehendenn Decembris im sechzehenhundert unndt sibenden iahr
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Es wird bekundet, dass zwischen Johann Friedrich [von Schwalbach], Abt von Fulda, dem Konvent von Fulda und Abgeordneten (außschuß) der Ritterschaft des Klosters, nachdem sich in der Vergangenheit etliche Streitigkeiten zwischen ihnen ergeben haben [vgl. Nr. 1707], ein Vergleich geschlossen worden ist. 1. Wenn ein Abt vom Konvent gewählt oder postuliert worden ist, hat die Ritterschaft, sobald ihnen der Abt mitgeteilt wurde, dem Abt sowie dem Dekan und Konvent von Fulda mit Handgelöbnis die Treue zu versprechen und ihre Lehnspflichten zu erfüllen. 2. Es ist umstritten gewesen, ob die Ritterschaft [bei Rechtsstreitigkeiten] auf Anforderung persönlich vor dem Abt oder dessen abgeordnetem Marschall, Kanzler und Räten erscheinen soll. Zukünftig hat jeder Angehörige der Ritterschaft ohne Ausnahme persönlich vor dem Abt oder dessen Abgeordneten zu erscheinen. 3. Wegen der Vormundschaften sind Streitigkeiten entstanden, die derzeit in einer Klage am Reichskammergericht verhandelt werden. Damit den Witwen und Waisen hinsichtlich der Vormundschaft keine Nachteile entstehen, ist entschieden worden, dass Angehörige der Ritterschaft künftig einen im Folgenden inserierten Eid über die Vormundschaft ablegen. Von dem Eid kann man nur mit Einverständnis der Pflegbefohlenen entbunden werden. Die Klage vor dem Reichskammergericht ist hiermit erledigt. Es folgt der Wortlaut des Eides: Ihr sollt auf Gott und seine Heiligen einen Eid schwören, dass ihr den Waisen N. und der Witwe N. des verstorbenen N. nach eurem besten Vermögen und Verständnis treu dienen, alle ihre Angelegenheiten vor und außerhalb des Gerichts getreulich vertreten, alles, was den Waisen aus der Erbschaft von Vater und Mutter zusteht, wie ihr es vorgefunden habt, inventarisieren, jährlich den nächsten Verwandten der Pflegbefohlenen und den dazu verordneten Personen ausführliche Rechnung ablegen, bei Ende der Vormundschaft vollständige Überantwortung der Erbschaft leisten, bei wichtigen Angelegenheiten mit Wissen des Abtes und der Freunde der Pflegbefohlenen handeln und ansonsten alles zum Besten der Waisen und der Witwe unternehmen werdet. 4. Die Reichssteuern, die die Ritterschaft von ihren Untertanen erheben, sind künftig ohne Weigerung zu zahlen. Andere Steuern, die von den der Gerichtsbarkeit und der Vogtei der Ritterschaft unterstehenden Untertanen gefordert werden, dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Ritterschaft erhoben werden. Wie der Konvent von Fulda und etliche Städte des Klosters ist die Ritterschaft zur Rechnungslegung bei der Steuererhebung verpflichtet. Der bei der Rechnungslegung verbleibende Überschuss ist dem Obersteuereinnehmer nicht abzunehmen, sondern verbleibt bis zur Festsetzung der Reichssteuer in dessen Obhut. Es bleibt aber wie bisher dabei, dass die von den Gütern des Konvents und der Ritterschaft eingenommene Steuer nicht dem Obersteuereinnehmer übergeben, sondern in dafür bereit gehaltenen Truhen aufbewahrt wird. 5. Die Angehörigen der Ritterschaft haben erklärt, dass sie Abt, Dekan und Konvent von Fulda nicht nur als treue Vasallen dienen werden, sondern darüber hinaus auch alles tun werden, was dem Erhalt und dem Nutzen des Klosters dient. 6. Die Ritterschaft hat dem Abt und dem Konvent mitgeteilt, dass sie von ihren Vorfahren Pfarrrechte und andere Rechte sowie Privilegien hinsichtlich des Religionsfriedens und der Religionsausübung und andere dem reichsfreien Adel gebührende Rechte geerbt haben. Die ihnen zustehende Einsetzung der Pfarrer an bestimmten Orten in den Ämtern des Klosters und die Wahrnehmung der angeführten Rechte ist vom Abt behindert worden. Die Ritterschaft hat zudem mitgeteilt, dass [wegen der Religionszugehörigkeit] niemand seines Besitzes widerrechtlich enthoben oder angefochten werden darf, was der Abt und seine Nachfolger anzuerkennen haben. Der Abt verpflichtet sich darauf für sich und seine Nachfolger, der Ritterschaft ihre Rechte hinsichtlich der Einsetzung der Pfarrer, des Religionsfriedens und der Religionsausübung nicht mehr zu bestreiten. Der Abt wird auch niemand hinsichtlich seines Besitzes anfechten oder ihm den Besitz entziehen; Streitfälle will er mittels eines schnellen Vergleichs beilegen. Diejenigen der Ritterschaft, die den Abt wegen der vermeintlich [!] bestrittenen Pfarrrechte und anderer Rechte verklagen wollen, will er mit einem Vergleich zufrieden stellen; ausgenommen sind die Fälle, die bereits vor dem Reichskammergericht verhandelt werden. Die Ritterschaft soll sich dafür bei der Ausübung der Religionsfreiheit christlicher Bescheidenheit befleißigen und den Untertanen von Abt, Dekan und Kloster Fulda nicht ihre Konfession antragen. Sollte der Fall eintreten, dass der Abt den Besitz eines oder mehrerer der Ritterschaft aberkennen will und dies auch nach Aufforderung nicht unterlässt und keinen Vergleich eingehen will oder einem mit einem Schiedsspruch beigelegten Vergleich nicht Folge leistet, hat die Ritterschaft das Recht, den Abt [vor dem Reichskammergericht] zu verklagen; der Abt kann diese Klage mit keinerlei rechtlichen Mitteln oder Ausnahmeregelungen verhindern. 7. Die Ritterschaft hat sich beschwert, dass vom Abt bei der Bestellung der Räte, Ämter und Diener ausländische [Adlige] meistens den im Klostergebiet geborenen Adligen vorgezogen worden sind, was bei den ansässigen Adligen zu einigem Misstrauen geführt hat. Der Abt verspricht, obwohl ihm bei der Besetzung der Ämter keine Vorschreibungen zu machen sind, dass er zukünftig, sofern eine entsprechende Qualifikation vorliegt, die aus dem Klostergebiet stammenden Adeligen den ausländischen Adligen vorziehen wird. Künftige Äbte haben diesen Vergleich unaufgefordert zu bestätigen. Erst nach der Bestätigung des Vergleichs werden dem Abt von Dekan und Konvent von Fulda, der Ritterschaft und den Landständen (landtschafft) Gelübde und Eide abgelegt und die Lehnspflichten erfüllt. Auch die neu aufgenommenen Konventualen des Klosters haben zu geloben, dass sie diesen Vergleich einhalten werden. Sollte ein zukünftiger Abt gegen einen oder mehrere der in dem Vergleich genannten Punkte, die den Konvent von Fulda und die Ritterschaft betreffen, verstoßen und dies auch nach Ermahnung nicht unterlassen, wird die Ritterschaft nur Dekan und Konvent von Fulda dienen; Dekan und Konvent sind verpflichtet, die Ritterschaft gegen den Abt zu unterstützen. Die Ritterschaft wird dem Abt erneut dienen, sobald der Abt den Vergleich wieder einhält und der Ritterschaft die entstandenen Unkosten erstattet hat. Wenn sowohl der Abt als auch Dekan und Konvent von Fulda gegen Punkte dieses Vergleichs verstoßen, darf die Ritterschaft alle vom Kaiser verbrieften Rechte und mit der Reichsverfassung übereinstimmende Mittel zur Erlangung ihres Rechts einsetzen. Wenn ein oder mehrere Angehörige der Ritterschaft gegen diesen Vergleich verstoßen, darf der Abt mit Wissen von Dekan und Konvent von Fulda mit den notwendigen Mitteln gegen ihn oder sie vorgehen. Der Vergleich soll in allen Punkten Gültigkeit haben. Gegen den Vergleich kann mit keinerlei rechtlichen Mitteln und Ausnahmeregelungen, auch wenn sie durch päpstliche oder kaiserliche Privilegien bestätigt worden sind, vorgegangen werden. Johann Friedrich [von Schwalbach], Abt von Fulda, der Konvent von Fulda und die am Schluss des Vergleichs als Abgeordnete der Ritterschaft genannten Adligen bekunden, dass sie auf die Anwendung der zuvor genannten Rechtsmittel gegen den Vergleich verzichten. Die Burgfrieden und die damit zusammenhängenden Verträge der Adligen bleiben von diesem Vergleich unberührt. Ankündigung des Sekretsiegels des Abtes Johann Friedrich, des ad causas-Siegels [des Konvents von Fulda] und der Siegel der abgeordneten Adligen der Ritterschaft. Handlungsort: Fulda. (siehe Abbildungen: 1. Seite, 2. Seite, 3. und 4. Seite, 5. und 6. Seite, 7. und 8. Seite, 9. und 10. Seite, 11. und 12. Seite, Rückseite; Siegel: Avers 1, Avers 2, Avers 3, Avers 4, Avers 5, Avers 6, Avers 7)
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: (Ioannes Fridericus abbas Fuldense manu [propria]
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: Georgius ab Hatzfelt ecclesie Fuldensis capitularis ac Novi Montis ad St. Andream prope Fuldam praepositus, Ioannes Bernardus Schenck à Schweinsbergk ecclesiae Fuldensis capitularis et praepositus in Blancknauw [propria] manu
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: Eberhardus Hermannus Schutzsper aliàs Milchling ecclesiae Fuldensis capitularis et monasterii Thulbensis praepositus manu [propria]
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: Petrus Ernestus à Feltz capitularis ecclesiae Fuldensis et curiae camerarius manu propria
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: Georg Friederich von der Thann manu propria
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: Wilhelm Balthasar von Schliz genant Görz
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: Melchior Neidhardtt von Lautter manu [propria]
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: Georg Christoff von Buchenaw manu [propria]
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: Cuntz von der Tann)
Vermerke (Urkunde): Siegler: Abt Johann Friedrich, Konvent von Fulda, Georg Friedrich von der Tann, Wilhelm Balthasar von Schlitz genannt von Görtz, Melchior Neidhard von Lautter, Georg Christoph von Buchenau, Konrad von der Tann
Vermerke (Urkunde): Weitere Überlieferung: Vgl. Nr. 1737; Abschriften: StaM, 100: Urkundenabschriften, 17: Fulda 3, Nr. 44; StaM, 100: Urkundenabschriften, 17: Fulda 3, Nr. 56; StaM, 100: Urkundenabschriften, 17: Fulda 4, Nr. 156; StaM, 100: Urkundenabschriften, 17: Fulda 6, Nr. 126; StaM, 100: Urkundenabschriften, 17: Fulda 6, Nr. 198
Die Unterschriften der Adligen sind bei den Pergamentstreifen der Siegel.
Information on confiscated assets
Further information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person who submitted a compensation claim for damage caused by Nazi persecution. If the application was submitted by a person other than the persecuted person, this other person is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecuted person, if there is one, is noted. In the sources, the persecuted person is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
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Additional information on reason for persecution
Additional or more specific information on membership and group affiliation which were the reason for the persecution.