Schuldforderung. 1619 teilten die Geschwister Dr. Arnold, Andreas, Catharina d. Ä. (verheiratet mit Detmar von Wickede), Gertrud (verheiratet mit Dr. Heinrich Krantz), Richmodis (verheiratet mit Lic. Anton Weyerstraß) und Catharina d. J. Crufft gen. Cruedener das elterliche Erbe. 1623 wurde nach dem Tode von Andreas und Richmodis eine erneute Teilung vorgenommen. 1641 erging ein Urteil, das die Erben Cruedener zur Erstattung von Geldern an die Erben Weyerstraß verpflichtete. Die Gelder wurden von Arnold Cruedener, der den Prozeß geführt hatte, schließlich gezahlt. Er, später sein Schwiegersohn, Lic. Johann Palant, bemühten sich dann um anteilige Rückerstattung von den anderen Erben, nämlich von Dr. med. Arnold Kornreuth und dessen Schwiegersohn Johann Dietrich Koltzen als Erben von Catharina d. Ä., und der Eheleute Catharina Krantz und Dr. Melchior von Hittorp als (Mit-?) Erben des kinderlos verstorbenen Ehepaares Gertrud und Dr. Heinrich Krantz. In einem Urteil von 1652 wurde entsprechend entschieden, in einem RKG-Mandat von 1659 entsprechend dem Urteil die Immission Palants insbesondere in die aus dem Nachlaß der Richmodis stammenden Haus und Weingarten, zum Rosenthal und Koburg genannt bei St. Pantaleon in Köln, sowie in das ungeteilte Erbe der Gertrud für die vorgestreckten Gelder und deren Verzinsung angeordnet. Das vorliegende Verfahren nahm seinen Ausgang in der Bitte der Beklagten, dieses von den Begünstigten nicht zur Ausführung gebrachte Mandat auch formal aufzuheben. Sie erklärten, das Mandat sei durch falsche Angaben erschlichen, und machten geltend, Palant und sein Schwiegervater hätten aus einem ungeteilten Erbanteil sowie aus Schuldverschreibungen, die ihnen zur Führung eines Prozesses zugeteilt worden waren, mehr eingenommen, als die beklagte Differenz ausmache. Sie forderten Erstattung dieses Überschusses und lehnten die angeordnete Immission ab. In einem nicht protokollierten RKG-Mandat von 1663 gegen die beklagten Herrscher und Gerichte (sie handeln in diesem Verfahren nicht) wurde - wie es hieß als Ergebnis des extrajudizialen Verfolgs Palant ./. Cruedenersche Konsorten - das Mandat von 1659 erneuert und seine Ausführung angeordnet. Der Anwalt der Kläger berief sich auf die im Verfahren Palant ./. Cruedenersche Konsorten gemachten Angaben und forderte, die bereits wiederholt verhängten Immissionen nunmehr zur Ausführung kommen zu lassen. Mit Urteil vom 23. Februar 1666 ordnete das RKG eine gegenseitige Liquidation an, mit Urteil vom 5. Juli 1667 legte es die gegeneinander zu verrechnenden Beträge teilweise fest. Im weiteren Verfahren ging es um die Anerkennung der verbleibenden Posten.