Die von dem Schultheißen Krämer zu Wermutshausen durch sein Vorholz verweigerte Holzabfuhr aus dem herrschaftlichen Wald, das Eichle genannt, und den bei dem Oberamtsgericht Mergentheim anhängig gemachten Rechtsstreit, durch dessen Entscheidung das Rentamt in den jüngsten Besitz jenes Fuhrwegs, mit Beschränkung auf das Holz aus dem das Vorholz unmittelbar berührenden Schlag, geschützt wird; ferner die von den Einwohnern zu Wermuthausen ersuchte Sperrung des Fuhrwegs aus dem Eichle über den dortigen Gemeindewasen sowie die von denselben nachgesuchte Erlaubnis zum Laubrechen.

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Baden-Württemberg
Objekt beim Datenpartner