Schuldforderung, Zuständigkeitsfragen, Durchsetzungsmöglichkeiten des RKG, Kommissionstätigkeit. In der Folge eines am 26. März 1704 geschlossenen Vertrages über die Aufbringung einer an Frankreich zu leistenden Kontribution aus dem Jülicher Land schlossen am 2. Juni 1704 Nikolaus Barme aus Lüttich, Petrus Dahmen aus Aachen, Jakob Dumont aus Luxemburg und Johann Paul Lersch aus Aachen einen Gesellschaftervertrag, in dem sie die Durchführung des Vertrages vom März zu gleichen Rechten und gleichen Pflichten unter sich vereinbarten. Die Appellanten warfen Dahmen vor, er habe den vertragsgemäß zu vierteilenden Gewinn nicht ausgeschüttet, und klagten ihre Gewinnanteile ein. Die Erben Barme brachten die Forderung zunächst vor dem Schöffenstuhl der Stadt Aachen ein und erhielten von dort 1711 einen für sie günstigen Bescheid. Dessen Ausführung aber verhinderte Herzog Johann Wilhelm von Jülich, der die Zuständigkeit dieses Gerichtes bestritt und durch mehrere Mandate, die schließlich in einem Mandat vom Oktober 1713 bis zur Androhung einer Exekution bei Nichtbefolgung gingen, nicht nur die Aufhebung des Bescheides, sondern auch eine „zulängliche Satisfaction“ für den inzwischen Hofkammerrat gewordenen Dahmen und für sich selbst verlangte. Die Erben Barme dagegen erkannten die vom Herzog eingesetzten Kommissare nicht als zuständige Richter an und sprachen ihm das Recht ab, das Verfahren an sich zu ziehen. Barme appelliert gegen das Mandat vom Oktober 1713, fordert dessen Kassation und eine Entscheidung in der Hauptsache durch das RKG als übergeordnete Instanz, die über der Jurisdiktionsstreitigkeit zwischen dem Herzog und dem Aachener Stuhl und der Heranziehung eines Verfahrens durch einen Landesherren via facti steht. Der Herzog dagegen erklärt, der Bescheid, gegen den appelliert werde, sei lediglich eine rechtliche Instruktion. Falls dagegen appelliert werden solle, müsse das vor ihm als „committens vel delegans“ geschehen. Er sieht durch den ohne vorherige Hörung vom RKG erkannten Prozeß seine landesherrliche Hoheit beeinträchtigt. Während die Appellanten erklären, mit dem im Juni 1704 geschlossenen Gesellschaftsvertrag, auf den sich ihre privatrechtlichen Forderungen gründeten, habe der Herzog nichts zu tun, erklärt dieser, er habe im Jahre 1707 den Vertrag vom März 1704 mit Dahmen und den Appellanten aufgekündigt und die weitere Abwicklung der Sache Dahmen allein anvertraut, wie es auch bis 1711 geschehen sei. Da es sich um Fragen, die die Administration der Landesgefälle und die Ökonomie des Landes beträfen, handle, also landesherrliche Aufgaben, könne es in diesem Zusammenhang keine höhere Kognition über der seinen geben. Auch eine Abrechnung über die Einnahme von Landesgefällen könne nur er als Landesherr fordern, nicht aber privatrechtlich Interessierte oder von diesen angerufene Gerichte. Er verlangt Rückverweisung des Verfahrens an ihn als zuständige Instanz und einzigen in der Sache Entscheidungsfähigen. Sprüchen des RKG in dieser Sache werde er keine Folge leisten. Auch Dahmen argumentiert mit Nichtzuständigkeit des RKG. Er bestreitet darüber hinaus, einen von den Gesellschaftern zu beanspruchenden Gewinn in der Abwicklung der Kontribution gemacht zu haben. Nacheinander lehnten es der Sekretär Seferin und die Kommissare ab, die RKG-Ladung anzunehmen, so daß der Kammerbote sie schließlich im Hause des Sekretärs Seferin hinterlegte. Ähnliches wiederholte sich bei der Zustellung der Ulteriores compulsoriales; die Arctiores compulsoriales wurden angenommen. Mit Urteil vom 8. Juli 1715 wurden Ulteriores compulsoriales gegen die Kommissare wegen 27