Der Römische Kaiser Karl, König zu Böhmen (Behaim) (a), bekundet: als er auf der Kaiserburg zu Nürnberg (Nu{e}rnberg) zu Gericht saß, erschien vor ihm sein Verwandter (nefe) Walram Graf von Sp. mit einem Fürsprecher; er sagte aus, vor einiger Zeit sei er in Gefangenschaft des Philipp von Bolanden (Ponlanden) gewesen. Die Brüder Friedrich und Friedrich Grafen von Leiningen (Leyningen), Wilhelm und Dieter Grafen von Katzenelnbogen (-elnpogen), Johann und Gottfried Grafen von Sp., Heinrich Graf von Veldenz (Veldentz), Heinrich Graf von Sp., Johann Herr zu Scharfeneck (Scharpheneck) (b), Thilmann von Steinkallenfels (Stain), [Emmerich] Rost von Waldeck (c), Philipp von Montfort (Munfurt), Johann und Heinrich genannt Wolf von Sp., die Brüder Johann von Planig (Blendichein) und Friedrich genannt Pfaffe, alle Ritter, sowie der Knappe Heinrich von Dahn (Tan) hätten ihn ausgelöst; falls Graf Walram nicht innerhalb einer Frist durch Philipp von Bolanden losgesagt würde, hätte er sich stellen sollen; für den Fall, daß er das nicht täte, hätten die Geiseln ihn einzuliefern. Eine entsprechende Urkunde des Philipp von Bolanden haben die Geiseln vorgelegt (1). Graf Walram sagte aus, der von Bolanden habe ihn am vergangenen Veitstag (15.06.), dem dazu angesetzten Termin, von seinen Verpflichtungen losgesagt. Für die Geiseln sagten der Ritter Heinrich der Mekkinger (d) und Konrad von Frankenstein (-stain) aus, ihre Herren lägen in Geiselhaft zu [Alt-]Leiningen entsprechend ihren Zusagen und würden erst nach mündlicher Freilassung durch Philipp von Bolanden oder Rückgabe ihrer einschlägigen Urkunden der Verpflichtungen ledig werden. Graf Walram legte daraufhin die Abschrift einer von Philipp von Bolanden ausgestellten Freilassungsurkunde vor, in der auch die Geiseln von ihren Verpflichtungen befreit wurden (2). Die anwesenden Fürsten, Grafen, Freien und Ritter kamen zu dem Urteil, daß dem Grafen ein Termin zur Vorlage des urkundlichen Beweises gesetzt werden solle; die Abschrift reiche dazu nicht aus. Der Kaiser setzte dafür den Freitag vor Matthäustag (20.09.). Siegel des Hofgerichts. (a) Lesart in B: "Beheim". (b) Lesart in B: "Scharpfeneck". (c) Lesart in B: "Waldekk". (d) Lesart in B: "Meckingen". (e) Lesart in B: "dinstags". (f) Lesart in B: "kaysertumes". (1) Nr. 1467. (2) Nr. 1482 (mit Insert Nr. 1481).

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Bayerisches Hauptstaatsarchiv
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