Bischof Matthias zu Speyer (Spier) bekundet, dass sub dato vor ihm und seinen Mannen auf einem Tag zu Bruchsal (Bruchssall) im Streit zwischen Eberhard dem Jüngeren, Hans, Vogt zu Germersheim, und Wiprecht einerseits sowie Reinhard andererseits, allen Brüdern von Gemmingen, wegen etlicher Güter verhandelt wurde, die vormals deren Vater Eberhard vom Stift Speyer zu Lehen trug. Die Kontrahenten wurden durch einen Entscheid ihrer "frunde" an den Bischof und seine Mannen verwiesen. Eberhard der Jüngere, Hans und Reinhard sind auf dem Manntag in eigener Person erschienen und lassen durch ihren Fürsprech vorbringen, es sei ihnen in "lantmannß wise furkommen", dass ihr Vater ihrem Bruder Reinhard in einem Vertrag Lehn- und Eigengüter zugewendet hat. Darüber ist es zum Streit gekommen, der hinsichtlich der Eigengüter bereits vertragen ist und hinsichtlich der Lehngüter von dem bischöflichen Manngericht entschieden werden soll. Der Vater hat die Lehen dem Bischof aufgesagt um sie Reinhard zu überlassen und damit Eberhard den Jüngeren, Hans und Wiprecht "one redliche ursache" enterbt; Eberhard der Jüngere hat als ältester Sohn den Bischof nach Mannlehnsrecht um Belehnung gebeten, diese auch erhalten und verlangt nun, Reinhard solle von den Gütern, die den Brüdern "ydem zu sinem theil zusteen, [...] handt abe tun". Reinhard lässt die Zurückweisung der Klage seiner Brüder beantragen. Nach der Aufsagung durch den Vater sei er mit den strittigen Gütern zuerst belehnt worden und nutze diese bereits im fünften Jahr. Er, Reinhard, kümmere sich um die schwachen und alten Eltern, die bei ihm Zuflucht genommen hätten, während die anderen Brüder, die ausgesteuert seien und ihr Zugeld erhalten hätten, den Vater verlassen hätten. Nach weiterer, im einzelnen ausgeführter Rede und Gegenrede entscheidet das Manngericht, dass Reinhard die Lehngüter behalten soll, solang sein Vater Eberhard der Alte lebt; danach soll jedem der Brüder Eberhard dem Jüngeren, Hans, Wiprecht und Reinhard "sin gerechtickeit an sollichem lehen zu sinem theil nach anzale behalten sin". Angehörige des Manngerichts: Martin von Helmstatt, Ritter, Swicker von Sickingen, Vogt zu Bretten (Bretheim), Neidhart von Hornberg, Amtmann zu Lauterburg, Hans von Helmstatt zu Grombach (Grumbach), Philipp Kemerer von Dalberg (Dalburg), Bernhard Kalb von Rinheim, Hans von Stettenberg (Stettemberg), Schultheiß zu Landau (Landauwe), Herbordt Erckenbrecht von Dirmstein, Jörg von Bach (Bache), Hermann von Zeutern (Zutern) sowie Eucharius und Abrecht von Venningen.

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