Jagdrechtsstreit, Durchsetzung des RKG. Der Appellant, namens seiner Frau Inhaber des Hauses Hückelhoven, beansprucht das Recht der kleinen Jagd auf den unmittelbar zum Haus gehörenden Läandereien und in den Kirchspielen Doveren und Hückelhoven. Die Vorinstanz hatte ihm deren Possession ab- und sie dem Appellaten, Inhaber des Hauses Grittern, zugesprochen. Der Appellant erklärt, die Jagd selbst seit rund 20 Jahren, wie vordem die Vorfahren seiner Frau, ausgeübt zu haben. Ausgangspunkt des Verfahrens war die Tatsache gewesen, daß der Sohn des Appellaten Zobelschen Dienern Flinten und geschossene Kaninchen hatte abnehmen lassen. Der Appellant bemängelt, daß auf das Argument des Appellaten hin, er (= Zobel) sei nicht landtagsfähig und daher nicht jagdberechtigt, er nicht, wie gefordert, zum Beweis des bestehenden Jagdrechtes zugelassen worden sei, sondern dieses, ohne daß ein entsprechender Beweis erfolgt sei, dem Appellaten allein zugesprochen worden sei. Durch die Ablehnung der von ihm als Beweismittel geforderten Befragung von - zum Teil hochbetagten - Zeugen sieht er sich der Beweismöglichkeiten in einem petitorischen Verfahren beraubt und, da das Urteil wahrscheinlich auf seine angebliche Unfähigkeit zum Jagdrecht hin ergangen sei, insgesamt der Möglichkeit eines petitorischen Verfahrens beraubt. Die Vorinstanz verwies in einem eingereichten Bericht darauf, das Urteil sei - durch verschiedene Formalien eindeutig zu erkennen - ein Possessionsurteil, bei dem der petitorische Austrag vorbehalten sei, und daher nicht appellabel. Der vom appellatischen Prokurator wiederholte Einwand wurde vom RKG am 30. April 1721 abgelehnt, das zugleich geschärfte Compulsoriales zur Durchführung der bereits am 22. Juni 1720 erkannten Kommission auf den Amtmann zu Wassenberg zur kommissarischen Zeugenvernehmung ad rei memoriam erließ. Am 7. Mai 1721 erging ein Mandatum, am 30. Oktober 1722 Arctioris mandatum attentatorum revocatorium gegen herzogliche Anordnungen gegen das RKG-Verfahren und die Durchführung der Zeugenvernehmung. Der kaiserliche Fiskal wurde wegen erheblicher Eingriffe in die RKG-Jurisdiktion durch diese Anordnungen tätig. Der Appellat verwies dagegen auf die ihn bindenden herzoglichen Anordnungen, die ihm ein Befolgen der RKG- Aordnungen unmöglich machten. Am 8. Oktober 1725 erließ das RKG ein Excitatorium angesichts der weiterhin nicht durchgeführten Zeugenvernehmung. Im März 1726 ging der Zeugen-Rotulus ein. Danach forderte der Appellat ausgedehntere Zeugenvernehmungen. Am 30. März 1727 erfolgte eine Ausdehnung (extensio) der Kommission durch das RKG, am 28. November 1727 Ulterior extensio. Am 12. September 1732 verwarf das RKG das Urteil der Vorinstanz, ordnete die Rückgabe der Flinten an, bestätigte den Appellanten in der Possession der kleinen Jagd in den Dörfern Doveren und Hückelhoven mit Ausnahme einer Steinkuhle und der zu Haus Grittern gehörenden Ländereien, es sei denn, der Appellat könne präzise weitere Grundstücke nachweisen, auf denen er hergebrachterweise jage. Die Entscheidung darüber liegt beim RKG.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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