Die verstorbene Frau des Appellanten, Anna Maria Merrems, war in 1. Ehe mit Franz Hermann Voets, Bruder des Vaters der Appellaten, verheiratet gewesen und hatte von diesem den Anspruch auf 4000 Rtlr. donatio propter nuptias und eine Erhöhung (augmentatio) um weitere 2000 Rtlr. ererbt, die sie wiederum ihrem 2. Ehemann vererbt hatte. Als Sicherheit für diese noch nicht ausbezahlten Summen hatten sie und später ihr 2. Mann Voets’sche Güter und Pfandschaften in Besitz. Die RKG-Appellation richtet sich gegen ein Urteil, mit dem die Vorinstanz von Sickenhausens Anspruch auf die insgesamt 6000 Rtlr. bestätigte, ihn von der Forderung der Erben Voets auf Herausgabe eines Inventars freisprach und weitere im Laufe des Verfahrens eingebrachte Rekonventionsposten auf ein separates Verfahren verwies. Gegen dieses Urteil appellierten beide Seiten an das RKG. Von Sickenhausen moniert, daß das Urteil nichts über die von ihm geforderte Restitution der Güter und Pfandschaften, die er als Sicherheit für die Forderung innegehabt hatte, die ihm aber von den Erben Voets während des laufenden Verfahrens entzogen worden seien, verfüge, während er deren Nutzung bis zur Auszahlung der Gelder beansprucht, und daß eine Verzinsung der Forderung nur ab dem Tode seiner Frau vorgesehen war. Siehe auch RKG 5307 (-). Die inhaltlich zusammengehörenden und bis zur Verzeichnung in einer Akte zusammengefaßten Verfahren wurden ab Oktober 1718 mit gleichen Terminen in beiden Verfahren parallel geführt.

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
Objekt beim Datenpartner
Loading...