Klage auf Exemtion vom Zoll- und Wegegeld, das die Reichsherrschaft Myllendonk von den passierenden Fuhrleuten für die Benutzung eines Wasserwegs erhebt, nämlich 2 kölnische Albus von jedem beladenen Wagen ohne Differenzierung zwischen Qualität und Quantität der Waren. Anlaß des Streits ist, daß Fuhrleute der Abtei, die Steinkohle von Neuss nach Gladbach transportierten, mit dem Zoll- oder Wegegeld belegt worden sind. Die Beklagten erwidern, das Zollregal der Herrschaft Myllendonk sei im Kaufvertrag von 1699 und in der Belehnungsurkunde König Karls von Spanien vom selben Jahr verbürgt. Die Abtei Gladbach besäße keine Zollfreiheit. Im übrigen sei die Steinkohle nicht für den privaten Gebrauch der Abtei, sondern für die Ziegelsteinbrennerei einiger Gladbacher Bürger bestimmt gewesen.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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