Rechtsverhältnisse in Tiefenthal: Eberhard von Dudelssheim, Amtmann zu Remlingen, und Hanns Fuchs von Kannenberg, Amtmann zu Homburg (Hoenburg), bestätigen, daß sie zu Tiefenthal (Tieffentale) an obigen Datum bei einem vollen Gericht von den Schöffen folgendes Weistum hörten: Graf Jorg I. zu Wertheim ist oberster Vogt zu Tiefenthal, er kann einstellen auf allen Gütern und Lehen daselbst von einem Feldtore bis zum andern. Ist der Propst von Holzkirchen oder die Seinen auf dem Hof zu Tiefenthal, so soll er hinten ausziehen und die wertheimischen vorn einlassen. Die Lehen des Propstes zu Tiefenthal sollen beim Verkauf vom Propst von Holzkirchen um 1/4 Wein aufgenommen und um 1/4 Wein dem Käufer wieder verliehen werden und man soll keinen Handlohn davon geben. Will der Propst diese Belohnung nicht vornehmen, so soll der Schultheiß des Grafen von Wertheim das Lehen vom Verkäufer aufnehmen und um 1 Viertel Wein dem Käufer verleihen. Der Graf und sein Gewalthaber können 3 geschworene Montage im Jahr halten, tun sie es, so soll der gräfliche Schultheiß 3 Tage zuvor das dem Schultheißen des Propstes oder dem, der den Klosterhof innehat, verkünden; der Schultheiß des Propstes kann es dann diesem mitteilen. Versäumt der Propst den geschworenen Montag, so soll der Graf, sein Amtmann oder Schultheiß den Gerichtstag doch halten; was bußfällig wird, davon erhält der Propst 2/3 Buße, der Graf 1/3. Solange der Graf oder sein Gewalthaber noch am Gericht sitzen, kann man des Propstes Buße mit 1/4 Wein lösen, versäumt der Bußfällige, so muß er die volle Buße zahlen. Läßt der wertheimische Amtmann seinen Teil der Buße nach, solange er am Gericht sitzt, so soll auch der Propst seinen Teil nachlassen. Der Propst von Holzkirchen kann einen schweigenden Schultheiß ans Gericht stellen, für ihn soll aber der gräfliche Gewalthaber fragen. Am Gerichtstag soll der Graf oder sein Gewalthaber vom "Stabe" zehren. Wer zu Tieffentale wohnt, er sei wer er sei muß mit der Gemeinde, dem Grafen Bede, Steuer, Frohne, Dienste und Atzung leisten. Gibt einer dem andern (banderling) Schläge oder straft er ihn Lügen, und sie vereinen sich beim Wein unterm selben Obdach wieder, so sind sie nicht bußfällig, vereinen sie sich nicht, so verfallen sie der kleinen Buße, nämlich 15 D., unbeschadet der Rechte der Zent zu Remlingen. Die beiden Aussteller stützen sich auf ihren dem Grafen Jorg zu Wertheim geleisteten Lehenseid.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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