Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz bekennt, dass er im Streit zwischen Dieter von Rüdesheim (Rudesheym) und Hügel von Hunolstein (Honoltsten) einerseits, Gertrud von Waldeck, Witwe von Hohenburg, andererseits einen Rechtstag nach Heidelberg bestimmt habe. Vor ihm und seinen Räten erschienen Dieter von Rüdesheim für sich und als Bevollmächtigter des Hügel, Johann von Hunolsteins Sohn, sowie Reinhard von Sickingen als Bevollmächter der Gertrud. Die Rchter entschieden, die Parteien sollen die Hauptsache, welche sie gegeneinander haben, und die Behauptung Dieters und Hügels, sie hätten mehrere Güter von Gertrud erlangt, durch Ritter Adam Kämmerer (Kemerer) von Dalberg als Obmann und Vertreter (Zusätze) der Parteien entscheiden lassen, Adam konne auch den kurpfälzischen Hofmeister Dieter von Sickingen oder einen anderen als Obmann zur Entscheidung mit heranziehen. Siegelankündigung des Ausstellers. Datum: Heidelberg "sabbatho post festum beati Bartholomei" 1458. (Abschrift befand sich in Best. F 1 Nr. 54 (Sickinger Kopialbuch) fol. 216f., 18. Jh., Verlust 1945, nach Vorlage im Staatsarchiv Marburg).