(1) Q 194 (2)~Kläger: Henrich Ernst von Quernheim zu Langendernbach (3)~Beklagter: Simon Henrich de Wendt und Konsorten, nämlich dessen Schwestern, Witwen von Freden und von Imbsen, beide Paderborn, (4)~Prokuratoren (Kl.): Dr. Cornelius Lindheimer 1721 ( Subst.: Dr. Johann Heinrich Dietz ( Dr. Johann Wilhelm Ludolff 1723 ( Subst.: Dr. Johann Ludwig Pfeiffer Prokuratoren (Bekl.): für die Schwestern de Wendt: Dr. Goy (1721) ( für S. H. de Wendt: Lic. Johann Justus Faber 1721 ( Subst.: Lic. Dimpfel (5)~Prozessart: Citationis ad videndum se teneri ad implementum contractus paterni et pravia manifestatione iurata ad restitutionem haereditaris avita sicque condemnari Streitgegenstand: Der Kläger erklärt, nach dem Tode von Kaspar Ernst de Wendt 1658 sei zwischen dessen Witwe Anna, geb. von Greste, und den Kindern, Kaspar Ernst, Vater der Beklagten, Maria Anna, seiner Mutter, und Maria Magdalena, ein Erbvergleich dahingehend geschlossen worden, daß der Sohn das väterliche Gut Papenhausen behalten und den Schwestern bis zu ihrer Heirat nur jährlich 10 Rtlr. und den Gegenwert des Ertrages für ein Scheffelsaat Lein sowie zur Heirat 550 Rtlr. Aussteuer geben sollte, wohingegen diese nach dem Tode der Mutter deren Nachlaß erben sollten. Die Klage ist auf Erfüllung dieser Vereinbarung durch die Beklagten als derzeitige Inhaber der entsprechenden Güter gerichtet, nachdem gütliche Bitten erfolglos geblieben seien. Der Kläger erklärt, seine Mutter habe weder wie vereinbart die Hälfte des mütterlichen Erbes bekommen noch die 10 Rtlr. bis zur Heirat und die 550 Rtlr., die anläßlich ihrer Heirat mit Johann Christoph von Quernheim 1670 fällig geworden wären. Die Schwestern de Wendt bestreiten die Berechtigung der Ladung gegen sie, da im Erbvergleich unter den Geschwistern ihr Bruder die Begleichung aller Schulden übernommen habe. Dieser bestreitet die Berechtigung dieses Einwandes und bemängelt, daß diese nicht auch gegen 2 weitere noch lebende Brüder und die Erben weiterer Brüder gerichtet war. Er fordert Kautionsstellung zur Sicherung seiner Auslagen und von Rekonventionsforderungen (Schulden von Maria Anna de Wendt bei ihrem Bruder, anteilige Prozeßkosten), einen Beweis, daß der Kläger Sohn von Maria Anna de Wendt sei, da dessen Vater mehrfach verheiratet gewesen sei, und macht ohne nähere Begründung die exceptio non sum haeres geltend (= nicht Erbe zu sein). Er bestreitet, je vorher dieses Anspruches wegen angesprochen worden zu sein, und verweist darauf, bereits eine 10jährige Frist, binnen derer keine Ansprüche erhoben worden seien, lasse die Vermutung zu, daß die Forderung beglichen sei. Dies gelte umso mehr für die lange Zeit, in der die Eltern des Klägers sie nicht erhoben hätten. Die vom Kläger vorgebrachten Belege dafür, daß Ansprüche erhoben worden seien, seien nicht beweiskräftig. Das RKG entschied (Completum 15. Mai 1725, Expeditum 15. Juli 1729) unter Rückgabe der extrajudizial eingereichten Triplik, den Kläger, falls er die Forderung weiter zu betreiben gedenke, an den zuständigen Richter erster Instanz zu verweisen und die Ladung gegen die Beklagten aufzuheben. Dem folgt abschließend ein Completum-Vermerk vom 14. Mai 1736. (6)~Instanzen: RKG 1721 - 1736 (1653 - 1724) (7)~Beweismittel: Erbvergleich zwischen Anna von Greste, Witwe de Wendt, und deren Kindern Kaspar Ernst, Maria Anna und Maria Magdalena, 1660 (Q 4). (Original-) Quittung des Einnehmers der freien Ritterschaft diesseits des Rheins in der Wetterau über die Entrichtung der Ritteranlage für 1712, 1713 (Q 20, 21). (8)~Beschreibung: 2,5 cm, 29 Bl., lose; Q 1 - 26, es fehlt Q 9, 3 Beil.