Verordnung: Entgegen der bisher geübten Handhabung ist ab sofort bei allem ins Badische übergeführten Geld aus Erbschaften, Emigration etc. die Kriegs-Nachsteuer zu erheben und an die dafür im Lande bestehenden Kassen abzuführen (Ausfertigung ist drei Mal vorhanden)

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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