Eberhart Herr zu Eppstein, der dem edlen Herrn Cunrad von Bickenbach d. J. seinen Anteil an dem Kirchensatz zu Grübingen samt der Hälfte des Dorfes Röllfeld verkauft und von den Grafen Eberhart und Johann zu Wertheim als Ganerben zu Breuberg das Zugeständnis erhalten hat, dass der Käufer beim nächsten Heimfall des Kirchensatzes ihn zu Lehen geben darf, gesteht dafür den Grafen zu Wertheim das Recht zu, den nächsten heimfallenden Kirchensatz der Ganerbschaft auszuleihen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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