Peter Leo und Hermann Feierabend (Viyrabende) von Schwäbisch Gmünd als Schiedsleute, Engelhard Herr zu Weinsberg und Albrecht [I.] von Hohenlohe als Zusätze von Schenk Friedrich [III.] zu Limpurg, Hans Schletz und Hans von Morstein als Zusätze der Bürger zu Hall entscheiden die Forderungen des Schenken Friedrich zu Limpurg an einzelne Bürger zu Hall auf bestimmte Leistungen aus Gütern unter Limpurg und zum Langenfeld (Lengenfelde). Bei der Forderung des Schenken gegen Rudolf Eberhart, Bürger zu Hall, und dessen Hausfrau Petrissa (Peterse) von Mauer (Mure) auf Bezimmerung ihres Gartens, Dienst, Gerichtsgang und Schadenersatz, wird die Bezimmerung erst den Nachbesitzern auferlegt auf die Einrede der Beklagten unter Berufung auf die Zeugen Eberhard von Zipplingen, Hans Eisenhut (Ysenhudt) und Itel Eberhart, sie hätten den Garten vor zehn Jahren von dem Priester Papst gekauft und vom Schenken zu einer Gült von 4 Schilling Heller, 1 Fastnachtshuhn geliehen bekommen mit der einzigen Auflage, daß die Frau die Schenkin nach Hall zum Tanz begleite. Die Pflicht zur Bezimmerung wird ausgesprochen für die Hofstätten und Gärten der Engelin Sporerin (die darauf das Gut aufgibt), des Rudolf Rüdt und dessen Schwagers Hans Kämmerer (Kemrer) und der beiden Güter der Hausfrau des Hans Remlin und der Heunischin (Hünischin). Rüdt muß das Gut bei Weigerung räumen, die beiden Frauen einigen sich auf die Bezimmerung eines Gutes. Die Pflicht zur Bezimmerung von Hofstatt und Garten des Kunz Treutwein (Trutwin) und dessen Hausfrau Adelheid (Heilg) wird erst dem Nachbesitzer auferlegt, die Gült des Schenken auf einer zweiten Hofstatt mit Garten des Kunz Treutwein, die dieser an Kunzlin Schwarz verliehen hat, als Vorgeld festgelegt. Zu dem vom Schenken bestrittenen Gültrecht des Marquard von Engelhardshausen (Engelgerßhusen) auf Haus und Hofreite des Ludwig von Honhardt (Hohenhart) zu Unterlimpurg wird auf die Einrede des Beklagten, er habe die Gült von der Klause zu Sankt Katharina gekauft, festgelegt, daß die Gült des Schenken Vorgeld, die des Marquard Nachgeld sein soll. Diese Gült, die bei der früheren Währung gemacht sei, wird von 16 Schilling, 2 Fastnachtshühnern auf 12 Schilling Heller, 2 Herbsthühner festgelegt. Die Forderung des Schenken auf Bezimmerung von Hofstatt und Garten des Wilhelm Gossolt wird abgelehnt, da der Beklagte vorbringt, aus dem Gute gehe eine Gült an den Altar im Chor der Veldnerinkapelle und eine Gottesgabe sei nicht pflichtig, zu bezimmern und zu dienen. Würde aber das Gut von dem Inhaber bezimmert, ergebe sich daraus Dienst und Gerichtsgang. Die Forderung des Schenken auf Gült und Bezimmerung der Hofstätten und Gärten der Hans Teurer, der Hausfrau des Hans Sieder, der Tochter der Schellerin und des Peter Linck wird abgelehnt, da diese beibringen, daß die Güter Dritten, dem Kloster Gnadental und Hans Schletz, nicht aber dem Schenken gültbar sind. Werden aber die Güter bezimmert, sollen sie dem Schenken 1 Fastnachtshuhn geben und dienen. Ulrich Schultheiß, der Garten und Hofstatt an Walcher verkauft hat, braucht diesen Kauf nicht dem Schenken gegenüber zu rechtfertigen. Hans von Rinderbach d.J., angesprochen auf 1 Schilling Heller, 1 Fastnachtshuhn und Dienst aus seinem Haus unter Limpurg und dem Garten, wird auf seinen Einwand, daß die Gült nur auf dem Haus ruhe, kein Fastnachtshuhn und keinen Dienst enthalte, auf Grund besserer Kundschaft und seinem Eid von der Forderung auf Fastnachtshuhn und Dienst freigesprochen. Die Forderungen auf Bezimmerung von Gärten bzw. Hofstatt und Gärten des Pfaffen Hans Weber, Sitz von Kottspiel, Hans Gleicher (Glicher), Heinrich Hofacker, der Kurrin, des Hans Batwat, der Schultheißin, des Hans Weiß (Wysse), der Seibothin (Sibotin), des Schnitzer und des Klaus Hofacker werden mit Ausnahme der Hofstatt des Hans Lamparter abgelehnt. Doch sollen die Genannten zusammen 10 Schilling Heller Gült zahlen, die keinen Fall, keinen Handlohn oder sonstige Rechte in sich trägt und deren Höhe vom Rat zu Hall auf die einzelnen Güter zu verteilen ist. Bei Nichtzahlung der Gült sind 20 Heller Strafe je 14 Tage Verfallszeit zu zahlen. Bleibt die Gült ein Jahr rückständig, fällt das Grundstück an den Schenken.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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