Der Römische Kaiser Karl, König zu Böhmen (Behaim), bekundet: als er
auf der Kaiserburg zu Nürnberg (Nu{e}rnberg) zu Gericht saß, erschien vor
ihm sein Verwandter (nefe) Walram Graf von Sp. mit einem Fürsprecher; er
sagte aus, vor einiger Zeit sei er in Gefangenschaft des Philipp von
Bolanden (Ponlanden) gewesen. Die Brüder Friedrich und Friedrich Grafen von
Leiningen (Leyningen), Wilhelm und Dieter Grafen von Katzenelnbogen
(-elnpogen), Johann und Gottfried Grafen von Sp., Heinrich Graf von Veldenz
(Veldentz), Heinrich Graf von Sp., Johann Herr zu Scharfeneck
(Scharpheneck), Thilmann von Steinkallenfels (Stain), [Emmerich] Rost von
Waldeck, Philipp von Montfort (Munfurt), Johann und Heinrich genannt Wolf
von Sp., die Brüder Johann von Planig (Blendichein) und Friedrich genannt
Pfaffe, alle Ritter, sowie der Knappe Heinrich von Dahn (Tan) hätten ihn
ausgelöst; falls Graf Walram nicht innerhalb einer Frist durch Philipp von
Bolanden losgesagt würde, hätte er sich stellen sollen; für den Fall, daß er
das nicht täte, hätten die Geiseln ihn einzuliefern. Eine entsprechende
Urkunde des Philipp von Bolanden haben die Geiseln vorgelegt (1). Graf
Walram sagte aus, der von Bolanden habe ihn am vergangenen Veitstag
(15.06.), dem dazu angesetzten Termin, von seinen Verpflichtungen losgesagt.
Für die Geiseln sagten der Ritter Heinrich der Mekkinger und Konrad von
Frankenstein (-stain) aus, ihre Herren lägen in Geiselhaft zu
[Alt-]Leiningen entsprechend ihren Zusagen und würden erst nach mündlicher
Freilassung durch Philipp von Bolanden oder Rückgabe ihrer einschlägigen
Urkunden der Verpflichtungen ledig werden. Graf Walram legte daraufhin die
Abschrift einer von Philipp von Bolanden ausgestellten Freilassungsurkunde
vor, in der auch die Geiseln von ihren Verpflichtungen befreit wurden (2).
Die anwesenden Fürsten, Grafen, Freien und Ritter kamen zu dem Urteil, daß
dem Grafen ein Termin zur Vorlage des urkundlichen Beweises gesetzt werden
solle; die Abschrift reiche dazu nicht aus. Der Kaiser setzte dafür den
Freitag vor Matthäustag (20.09.). Siegel des Hofgerichts. (1) Nr. 1467. (2)
Nr. 1482 (mit Insert Nr. 1481).