Nach Angaben des Appellanten hatte seine Mutter Catharina den Nachlaß seines Vaters, den sie als Leibzucht innehatte, in ihre 2. Ehe mit Peter von Upwick eingebracht. Die Appellation richtet sich dagegen, daß die 1. Instanz ihren gesamten Besitz, ungeprüft ob Eigentum oder Leibzucht, den Gläubigern seines Stiefvaters zugesprochen hatte. Insbesondere ging es um eine Jahrrente von 30 Goldgulden, die dem Appellanten von seiner Mutter zu seiner Ehe verschrieben worden war. Er wendet sich mit Zustimmung von Bürgermeister und Rat der Stadt Dortmund an das RKG, da diese keine Compulsoriales erlassen.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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