Streitgegenstand ist der halbe Kurbacher Hof (Honschaft Büderich, Amt Linn). Die Appellaten hatten diesen als ihr Erbe eingeklagt. Die Appellanten werfen ihnen vor, bereits die erstinstanzliche Klageschrift sei in sich widersprüchlich gewesen und habe die Ansprüche nicht begründen können. Sie hätten zudem während des laufenden Verfahrens die Klagerichtung verändert (sie hatten offenbar zunächst als Erben der Druda, Witwe des Albrecht von Kurbach, geklagt, dann aber auf das Erbe von deren Tochter Trina, Schwester des Vaters der Appellaten). Ein Anspruch am Erbe Trinas bestehe nicht, da zum Zeitpunkt ihres Tod nur noch ihr Bruder Tonges gelebt habe und er damit allein ihr Erbe geworden sei (von dessen Söhnen und Erben, Johann und Heinrich, hatte der Appellant gekauft). Nach dem damals noch gültigen und erst lange nach dem Tode Trinas durch Reichsrecht 1531 abgeschafften Gewohnheitsrecht im Erzstift Köln und Amt Linn seien intestaterbberechtigt nur die lebenden Geschwister, nicht aber Kinder verstorbener Geschwister gewesen. Die Appellaten hätten ihre Forderung allein auf einen Erbverzichtsbrief gestützt, der, da vom nicht zuständigen Gericht Kempen und nicht dem zuständigen zu Linn verfaßt und ohne den notwendigen Konsens der Ehefrauen ergangen, nichtig sei. Die vorinstanzlichen Verfahren waren offenbar formaljuristisch begründet worden. Die 4. Instanz hatte das Urteil der 1. Instanz und deren Vorgehen bestätigt und zugleich diejenigen der 2. und 3. Instanz kassiert. Am 24. März 1564 verwarf das RKG die Urteile der 4. und 1. Instanz und bestätigte die der 2. und 3. Instanz. Im folgenden wurde um die den Appellaten auferlegte Entrichtung der Gerichtskosten gestritten.

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
Objekt beim Datenpartner