Bischof Heinrich von Konstanz verleiht Priorin und Konvent im minderen Konvent (in minori conventu) in Saulgau (Sulgen), da diese bisher ohne bestimmte Regel dem Herrn gedient haben, den Orden und die Regel des hl. Augustinus. Er nimmt sie und ihre gegenwärtigen und zukünftigen Besitzungen in seinen Schutz und verleiht ihnen Recht und Freiheit des vorgenannten Ordens, unbeschadet der gebührenden Unterstellung unter den Bischof und dessen Nachfolger. Er erlaubt, daß die Priorin kraft seiner Vollmacht und in seiner Vertretung Schwestern zur Profeß aufnehmen kann, wenn sie sich zum feierlichen Eid der Regel verpflichten wollen. Die Predigerbrüder, ihre Beichtväter (confessores), können in bischöflichem Auftrag Schwestern von der Exkommunikation freisprechen, die sie sich zuziehen können, wenn eine gegen die andere handgreiflich wird (manem imponeret violentam). Der A. bestätigt die Bestimmungen, welche die Predigerbrüder unter den Frauen über Ein- und Absetzung einer Priorin gemacht haben. Die gegenwärtige Urkunde soll in Kraft bleiben, so lange der A. sie nicht schriftlich (per nostras literas patentes) widerrufen hat.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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