Die Handelsleute und Krämer sollen den Tabak, welchen sie in den nächsten drei Monaten nicht verschleißen werden, soweit er brauchbar ist, in das zu Stuttgart angelegte Tabakmagazin abliefern, den verdorbenen aber außer Landes schaffen; auch wird die Einfuhr von fremden Tabak neben der Konfiskation noch besonders bestraft

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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