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Generalkommission für das Einquartierungs-, Verpflegungs- und Marschwesen (Generalverpflegungskommission) (Bestand)
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Tektonik >> SONDERVERWALTUNGEN DER ÜBERGANGSZEIT 1806 - 1815 >> Sonderverwaltungen Preußens und seiner Verbündeten in den Befreiungskriegen >> Truppenverpflegung
Laufzeit: 1800 - 1825
Findmittel: Datenbank; Findbuch, 1 Bd.
1. Behördengeschichte
Am 24. Februar 1812 schlossen Frankreich und Preußen in Paris ein Defensivbündnis ab, in dem sie sich gegenseitig die Integrität ihres Staatsgebiets zusicherten. Ein geheimer Zusatzartikel bestimmte, dass die Regelungen des Vertrages auch für Angriffskriege gelten sollten. Zwei Spezialkonventionen, die ebenfalls am 24. Februar unterzeichnet wurden, legten zudem fest, welche Leistungen Preußen im Falle eines Krieges zwischen Frankreich und Russland zu erbringen hatte. Die vierte Spezialkonvention bestimmte sowohl die aufzubringenden Truppenkontingente als auch die Landesteile, welche für den Durchmarsch und die Besetzung durch französische Truppen freigegeben waren. Oberschlesien, die Grafschaft Glatz und die Fürstentümer Breslau, Oels und Brieg durften genauso wenig von französischen Truppen betreten werden wie die Residenzstadt Potsdam. In der zweiten Spezialkonvention verpflichtete sich Preußen dagegen zu umfangreichen Verpflegungslieferungen für die Grande Armée Napoleons, die von Frankreich entgolten werden sollten:
- 200.000 Zentner Roggen
- 400.000 Zentner Reis und Hülsenfrüchte
- 2.000.000 Flaschen Branntwein
- 2.000.000 Flaschen Bier
- 400.000 Zentner Weizen
- 650.000 Zentner Heu
- 350.000 Zentner Stroh
- 600.000 Scheffel Hafer
- 44.000 Ochsen
- 15.000 Pferde
- 600.000 Pfund Pulver
- 300.000 Pfund Blei
- 3.600 Wagen
- Hospitäler für 20.000 Kranke
Die Lieferungen waren ab März 1812 zu erbringen. Ende April schuf Preußen schließlich auf Anregung des Generalmajors Karl Friedrich Heinrich Graf von Wylich und Lottum spezielle Behörden zur Bereitstellung und Abrechnung der Lieferungen. Mit Kabinettsorder vom 24. April 1812 wurden zwei Kommissionen gebildet. Die "Verpflegungs-Behörde für die französische Armee" war Generalmajor Karl Friedrich Heinrich Graf von Wylich und Lottum nachgeordnet. Den Vorsitz führte der bisherige Berliner Polizeipräsident Dietrich Friedrich Karl Schlechtendahl, der zum Geheimen Justizrat befördert wurde. Als Mitarbeiter wurden ihm der Geheime Kriegsrat Johann Jakob Crelinger und der Regierungsrat George August Ribbentrop zur Seite gestellt. Außerdem wurde eine weitere Kommission "zur Besorgung der Verpfle-gungs-, Einquartierungs- und Durchmarsch Angelegenheiten der fremden Truppen" eingesetzt, die wohl direkt dem Staatskanzler Karl August von Hardenberg unterstand. Der Vorsitz wurde dem Geheimen Staatsrat Wilhelm Anton von Klewitz übertragen. Weitere Kommissionsmitglieder waren die Staatsräte Heinrich von Beguelin, Johann Ludwig von Jordan und Theodor Gottlieb von Hippel sowie der Präsident von Goldbeck. Der Oberpräsident für Brandenburg und Pommern Johann August Sack sollte, "wo es nötig ist," zur Kommission hinzugezogen werden. Geschäftsräume wurden in der Wilhelmstraße 61 in Berlin von der Familie Ephraim angemietet.
Die Instruktion für diese zweite Kommission räumte ihr die Rechte eines Ministerialdepartements ein. Die Behörde war kollegialisch verfasst. Zumindest über alle grundlegenden Sachen berieten und entschieden die Kommissare im Plenum. Sowohl bei Gefahr in Verzug als auch in laufenden Geschäften führte der Vorsitzende die Behörde jedoch monokratisch, d.h. ohne Beteiligung der übrigen Kommissare. Hierzu stand ihm ein Stab von Räten zur Verfügung, durch die er einzelne Vorgänge bearbeiten lassen konnte. Bürozeiten waren täglich von 9 bis 15 Uhr, wobei der Sonntag wohl ausgenommen blieb. Der gesamte Schriftverkehr hatte in den Diensträumen der Kommission abgewickelt zu werden. Lediglich der Vorsitzende hatte das Recht, ein separates Büro in seiner Privatwohnung zu unterhalten.
Neben die Instruktion trat eine Art Geschäftsverteilungsplan, den die Kommissare wohl selbst aufstellten. Danach waren die inhaltlichen Zuständigkeiten folgendermaßen geregelt:
- Hippel: Allgemeine Verpflegung, Lazarette
- Beguelin: Gelder und Kassen
- Jordan: Verkehr mit französischen Behörden, Revision französischer Konzepte
- Westphal: Unterbringung und Kasernen
- Goldbeck: Etappen, Vorspann, Fuhren, Schiffe und Pferde
Die Geschäfte wurden zum 2. Mai 1812 aufgenommen. Doch bereits innerhalb kürzester Zeit stellte sich heraus, dass die (nicht näher bestimmte) Aufteilung der Geschäfte auf zwei Kommissionen ungünstig war. Deshalb wurde Schlechtendahls Generalkommissariat und Klewitz' Generalverpflegungskommission bereits zum Anfang Juni zusammengelegt (terminus ante quem: 2. Juni 1812). Mit Kabinettsorder vom 25. Juni 1812 wurde der Zusammenschluss bestätigt und als gemeinsame Behördenfirma "Generalkommission für das Einquartierungs-, Verpflegungs- und Marschwesen" festgelegt. Schlechtendahl wurde zu anderen Geschäften abgezogen, die Kommission dem gemeinsamen Vorsitz Lottums und Klewitz' unterstellt. Lottum hatte dem französischen Hauptquartier zu folgen. Nur bei Anwesenheit in Berlin besaß er einen Vorrang gegenüber Klewitz. In Lottums Abwesenheit hatte Klewitz die obere Leitung über die Geschäfte der kombinierten Kommission alleine inne. Klewitz fand dieses Arrangement unbefriedigend - vor allem, weil ihm unklar war, ob er eigentlich einer kombinierten' Behörde vorstand, in der es bestimmte Organisationseinheiten doppelt gab, oder ob er beide Behörden zusammenlegen sollte. Wer die Kabinettsorder vom 25. Juni heute liest, wird seine Ungewissheit nachvollziehen können. Tatsächlich erscheint diese inhaltlich wenig schlüssig. Doch Hardenberg wischte Klewitz' Einlassung beiseite, hielt die Kabinettsorder für eindeutig und bekräftige - aus seiner Sicht - nochmals, dass beide Behörden zusammenzuführen seien.
Am 30. Dezember 1812 wurde zwischen dem preußischen Generalleutnant Johann David Ludwig Yorck und dem russischen Generalmajor von Hans Karl Friedrich Anton Graf von Diebitsch die Konvention von Tauroggen geschlossen, mit der York in eigener Verwantwortung den Bündniswechsel von Frankreich zu Russland einleitete. Bereits bevor König Friedrich Wilhelm III. am 17. Mai 1813 Frankreich den Krieg erklärte und mit dem von Hippel verfassten Aufruf "An mein Volk" die Bevölkerung zu den Waffen rief, wurde die Generalverpflegungskommission mit Kabinettsorder vom 15. März aufgehoben. Die Verpflegung der preußischen und alliierten Truppen ging auf die Militär- und Zivilgouverneure über. Klewitz sollte mit seinem Stab jedoch noch die Abrechnung der Lieferungen an die französische Armee abschließen. Am 10. April 1813 wurde dann jedoch Klewitz, der seiner Tätigkeit in der Generalverpflegungskommission von Anfang an kritisch gegenüber gestanden hatte, durch Staatsrat Johann Carl Villaume abgelöst. Die Behördenfirma änderte sich durch einen Erlass des Staatskanzlers vom 7. Juli 1813 in "Königliche zur Abschließung der Geschäfte der vormaligen General-Verpflegungs-Commission verordnete Commissarien".
Die Nachfolgeeinrichtung der Generalverpflegungskommission sollte die Geschäfte bis Ende März 1814 abwickeln. Obwohl dieser ambitionierte Plan nicht eingehalten werden konnte, wurde das Büro zum 1. Juni 1814 aufgehoben. Die Angelegenheiten der Provinzialverpflegungskommissariate und die Festungsverpflegungssachen wurden zur weiteren Bearbeitung den Regierungen der Provinzen übergeben. Die Provinzialverpflegungskassen wurden jedoch noch zum Abschluss gebracht.
2. Bemerkungen zur Bestandsgeschichte
Der Weg der Überlieferung der Generalverpflegungskommission ist nicht bekannt. Etiketten auf den Akten lassen darauf schließen, dass sie zunächst ins Geheime Ministerialarchiv gelangte, das 1874 mit dem Geheimen Staatsarchiv zusammengelegt wurde. Für die Benutzung stand bis in die Gegenwart ein handschriftliches Repertorium zur Verfügung, welches aus der Führung der Behördenregistratur erwachsen sein dürfte. Jedenfalls wurden die Einträge im Repertorium und die Beschriftung der Akten vielfach von derselben Hand ausgeführt. Die Registratur gliederte sich in 43 alphabetisch geordnete Abteilungen. Wann der Bestand als I. HA Rep. 85 aufgestellt wurde, ließ sich bislang nicht ermitteln. Revisionen fanden 1929 und 1969 statt. 2013 wurde das Repertorium durch U. in die Archivdatenbank des GStA PK eingegeben. Dabei wurden die Aktentitel den gegenwärtig gültigen Richtlinien zur Sachaktenverzeichnung angepasst und der Bestand neu klassifiziert.
3. Benutzungshinweise
Verweis auf andere Bestände:
- GStA PK, I. HA Rep. 128 Registratur [des Friedrich Karl Heinrich Graf von Wylich und] Lottum über Armeeverpflegungsangelegenheiten in den Kriegen 1813 - 1815
- GStA PK, I. HA Rep. 129 A Registratur [des Friedrich Karl Heinrich Graf von Wylich und] Lottum über die Verpflegung der französischen Truppen (Armeeverpflegungsverhandlungen)
- GStA PK, I. HA Rep. 129 B Registratur [des Friedrich Karl Heinrich Graf von Wylich und] Lottum über die Verpflegung der französischen und alliierten Truppen
- GStA PK, I. HA Rep. 130 Generalkommissariat zur Verpflegung der französischen und alliierten Truppen
- GStA PK, I. HA Rep. 124 Armeeversorgungsbehörden
Die Akten sind zu zitieren: GStA PK, I. HA Rep. 85 Generalverpflegungskommission, Abt. XIV, Nr. 1, Bd. 1
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.