Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass zwischen Bischof Ludwig von Speyer für den Benediktinerkonvent zu Odenheim einerseits und etlichen von der Ritterschaft [im Kraichgau], deren Verwandte vormals im Kloster versehen waren, andererseits Irrungen wegen einer Änderung erhoben haben, nach der etliche adlige Brüder aus dem Kloster gesetzt und an deren Stelle Unadlige aufgenommen werden sollten. Auf Klagen der Ritterschaft, dass der "der adel da selbs gantz abgestelt und entsetzt" werde, zumal sie ihre Kinder dort versorgen wollten, und nach Rat der Patres des Ordens hat Kurfürst Philipp als angerufener Schlichter beide Parteien vor seinen Räten gütlich verhört und einen Vertrag zwischen ihnen aufgerichtet. Es folgen die Bestimmungen des Vertrags, u. a. zur Annahme von 15 Professen aus der Ritterschaft, zum Verbleib von drei nichtadligen Konventualen für ein Jahr, die die Ämter des Kustos und Großkellers versehen und die Adligen in der Benediktsregel unterweisen sollen, zur Ausweisung der nichtadligen Mönche, zur Befolgung der Observanz, zum Ausschluss der verblieben Nichtadligen von der Wahl zum Abt, zur Bestrafung von nachlässigen Konventualen, zur vorrangigen Aufnahme von Adligen, zur Änderung der Höchstzahl von 15 Konventualen, zur Befugnis des Abts der Besetzung der Pfarrei mit Ausnahme der verbliebenen Nichtadligen sowie zur Unschädlichkeit dieser Ordnung gegenüber dem Bischof von Speyer an seinen geistlichen und weltlichen Rechten. Beide Parteien erhalten eines Ausfertigung dieser Vereinbarung.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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