Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 18. April 1719, wonach die Appellanten genannte Erbgüter, u.a. die Hälfte des Nierhovener Rittersitzes, 64 Morgen Artland zwischen Harff und Omagen (Kr. Bergheim), Appertinenzien zu Lövenich, Benden an der Rur im Amt Wassenberg, an die Appellaten abtreten und die Appellaten ihnen als Ersatz 3000 Goldgulden samt den Zinsen zwischen 1636 und 1652 gemäß dem Ehevertrag von 1628 zwischen Irmgard von Efferen und Gotthard von Harff erstatten müssen. Maria Barbara von Harff, die Mutter der Appellanten, und ihr Bruder Johann Damian von Harff (gest. 1671, kinderlos) hätten widerrechtlich Güter aus der Hinterlassenschaft ihrer Großeltern Adam von Efferen und Odilia von Harff (gest. 1652) in Besitz genommen, denn ihre Mutter Irmgard von Efferen habe 1628 gegen eine versprochene Mitgift und Abfindung von 3000 Goldgulden auf ihr elterliches Erbe verzichtet. Streitig ist ferner, ob eine Schenkung der Anna Maria von Harff (gest. 1670, kinderlos) zugunsten ihres Neffen (Schwestersohns) Johann Damian von Harff, der die geschenkten Güter im Amt Wassenberg testamentarisch seiner Schwester Maria Barbara von Harff vermachte, gültig ist.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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