Anna Truchseß von Waldeck gen. Heimerdingerin, Äbtissin des Stifts und Klosters zu St. Johannes in Oberstenfeld, Augustiner Ordens, und die Stifts- und Chorfrauen Agnes Vetzer, Amelia von Frauenberg, Margarete Lemlin (Lemlerin), Margarete von Baldeck, Magdalena von Talheim (Dalen) und Margarete von Rosenfeld urkunden, daß sie nach dem Tod der Äbtissin Margarete Münch von Rosenberg in Betrachtung der Gebrechen, Mängel und Irrtümer, die sich in der Vergangenheit oftmals zwischen Äbtissin und Chorfrauen hinsichtlich der Güter und Nutzungen, auch der Bauunterhaltung der Kirche und der Abtei und in anderen Dingen zugetragen haben, bevor sie zur Wahl einer Äbtissin schritten, im Beisein von Dietrich von Weiler, ihres Fürsprechers (versprechers), um künftige Streitigkeiten zu vermeiden und zum besseren Nutzen ihres Klosters und damit ihr Gottesdienst erhalten, gebessert und gemehrt werde, den nachfolgenden Vertrag gemacht haben, der von ihnen und ihren Nachfolgern stets gehalten werden soll. 1. Wegen der Baumängel an der Abteibehausung soll die künftige Äbtissin, zu der Anna Truchseß erwählt wurde, im ersten Jahr die Nutzung einer Konventspfründe erhalten, zusätzlich zu dem, was die Abtei einträgt. Dafür soll sie die Hälfte der Einkünfte der Abtei an der Abteibehausung und der Hofraite mit Wissen der Chorfrauen verbauen. Doch soll die Zulassung einer Chorpfründe bei künftigen Wahlen nicht mehr gestattet sein, vielmehr soll de Bauunterhaltung der Abteigebäude ganz von den Einkünften der Abtei bestritten werden. 2. Wo die Äbtissin und die Chorfrauen je die Hälfte der Güter und Einkünfte haben, es sei in Oberstenfeld, auf dem Wald, zu Kirchberg oder an anderen Orten, soll die Äbtissin die Hälfte der Baukosten an Höfen, Keltern und allen anderen Kosten zur Erhaltung der Güter und Rechte tragen. Wo aber eine Äbtissin nicht die Hälfte der Güter hat, soll sie nach Maßgabe der Güter, die sie an dem Ort hat, ihren gebührenden Anteil erlegen. Hinsichtlich der Bauunterhaltung der Klosterkirche wurde vereinbart, daß die Äbtissin so viel geben soll, wie zwei Chorfrauen, da sie in der Versammlung des Kapitels zwei Stimmen hat. 3. Die Äbtissin soll das Stück Garten hinter der Abtei, das zum Konventsgarten gehört, wieder dem Konvent einräumen, auch soll von dem Konventsgartentor an bis zur Ecke der Abteibehausung ein Zaun errichtet werden. 4. Soll das Gärtlein der Cäcilia Vetzer unterhalb des Klosters am Abteigarten künftig zum Abteigarten gehören, weil die Äbtissin die Hofstatt vor der Abtei in der Mauer weder einzäunen, noch mit Zimmerwerk (zymmer) verbauen soll. Vielmehr sollen die Konventsfrauen hier ihr Brennholz legen oder den Platz sonst gebrauchen. 5. Sollen die Äbtissin und die Konventsfrauen ihre jeweiligen jährlichen Einkünfte an Zehnten, Renten, Gülten und anderem ohne Beeinträchtigung durch den anderen Teil einziehen, wie dies lange Zeit gebräuchlich war, gemäß eines Vertrags, der durch Graf Eberhard von Württemberg 1396 (sontag vor dem heyligen uffertag) gemacht wurde. 6. Wurde beschlossen, daß die künftige Äbtissin die Chorfrauen nicht mit neuen Beschwerungen belästigen, sondern sie bei dem alten Brauch, Herkommen und Freiheiten lassen soll. Ansonsten soll es zwischen Äbtissin und Konvent mit den Gütern und anderem so gehalten werden, wie der genannte Vertrag besagt. Äbtissin und Konvent versprechen feierlich, sich an die Vertragsbestimmungen zu halten.
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